(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten