(+++ Textnachweis ab: 1.5.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 23, 28, 29, 30, 39 Abs. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) +++)
Es verordnen mit Zustimmung des Bundestages
Gegenstand dieser Verordnung sind
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt
Das Umweltbundesamt führt die Herkunftsnachweisregister nach § 3 als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung oder die Entwertung inländischer Herkunftsnachweise und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.
(1) Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas, das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte sowie das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in derselben elektronischen Datenbank betreiben. Innerhalb dieser Datenbank müssen die in Satz 1 genannten Herkunftsnachweisregister jedoch getrennt voneinander betrieben werden.
(2) Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas mit dem zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) in derselben elektronischen Datenbank betreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Herkunftsnachweis für Gas sowie der Nachweis nach § 16 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote jeweils als eigenständige Nachweisinstrumente genutzt werden können. Innerhalb der Datenbank müssen die beiden Register getrennt voneinander betrieben werden.
Bei der Durchführung dieser Verordnung unterliegt das Umweltbundesamt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(1) Voraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage für Gas oder thermische Energie sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist ein Konto im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3.
(2) Jede natürliche und jede juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto in einem Herkunftsnachweisregister.
(3) Das Umweltbundesamt sperrt oder schließt auf Antrag des Kontoinhabers dessen Konto. Ist das Erreichen der Zwecke des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gefährdet, so kann das Umweltbundesamt ein Konto vorläufig sperren oder schließen sowie einen Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des jeweiligen Herkunftsnachweisregisters nach § 3 ausschließen. Die vorläufige Sperrung eines Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht.
(1) Das Umweltbundesamt stellt ein Kommunikationssystem sowie ein Postfach innerhalb des Kommunikationssystems zur Führung eines Kontos zur Verfügung.
(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt einen Zugang zu diesem Kommunikationssystem zu eröffnen und den Zugang zu nutzen, insbesondere für die Stellung von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten.
(1) Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln:
(2) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.
(3) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.
Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt jede Anlage zur Erzeugung von Gas in dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder jede Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie in dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte und weist die jeweilige Anlage dem Konto des Anlagenbetreibers zu.
(1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
(2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln:
(3) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie muss der Anlagenbetreiber zusätzlich zu den Angaben des Absatzes 1 die folgenden Angaben übermitteln:
(4) Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach § 39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 ermächtigen. Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.
(1) Das Umweltbundesamt prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und kann zu diesem Zwecke vom Anlagenbetreiber Erläuterungen zu den übermittelten Daten oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Bei der Entscheidung über die Anforderung von Erläuterungen ist der Aufwand für Anlagen zur Erzeugung von Gas oder von thermischer Energie mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt zu berücksichtigen.
(2) Bei begründeten Zweifeln kann das Umweltbundesamt im Einzelfall die Bestätigung der übermittelten Daten durch einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter verlangen. Die Bestätigung der übermittelten Daten kann auch durch eine fachkundige interne Person des Anlagenbetreibers erfolgen, die als Energiemanagementbeauftragte nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Umweltbundesamt entscheiden, die Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie erst nach Vorlage geeigneter Unterlagen vorzunehmen, durch die die Richtigkeit der übermittelten Daten bestätigt wird. Das Umweltbundesamt kann Anlagentypen bestimmen, bei denen die Richtigkeit der vorgelegten Dokumente durch einen Gutachter bestätigt werden muss oder die Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch eine fachkundige interne Person nach Absatz 2 Satz 2 ausreichend ist.
(4) Die vom Umweltbundesamt angeforderten Erläuterungen und Unterlagen oder Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich nach der Anforderung zu übermitteln. Das Umweltbundesamt soll über die Registrierung der Anlage binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.
Das Umweltbundesamt vergibt nach der Registrierung eine Anlagenkennnummer für die registrierte Anlage.
(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist. Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden.
(2) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.
(3) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.
(1) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.
(3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
(4) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 folgende Angaben zu übermitteln:
(5) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
(6) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für die Energie aus oder auf Basis von Biomasse sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
(7) Sofern der Herkunftsnachweis zusätzliche Angaben nach den §§ 18, 26 oder 33 enthalten soll, übermittelt der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Daten und Nachweise.
(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien aus, wenn zur Erzeugung des Gases oder der thermischen Energie Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Strom dann als aus erneuerbarer Energie erzeugt anzusehen, wenn
(3) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angabe übermitteln, ob für die Erzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(4) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 und nach Absatz 3 die Angabe übermitteln, ob die Voraussetzungen des Teils 2 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.
(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben, sofern für die Energieerzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechendem Umfang entwertet wurden:
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzlich die Angabe der bei der Erzeugung der Energieeinheit entstandenen Treibhausgasemissionen.
(1) Das Umweltbundesamt erkennt auf Antrag eines Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Angaben an, wenn der Herkunftsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt worden ist. Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen, sofern sie als Angaben in einem Herkunftsnachweis nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
(2) Das Umweltbundesamt erkennt einen von einem Drittstaat ausgestellten Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte an, wenn
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des ausländischen Herkunftsnachweises bestehen. Das Umweltbundesamt kann im Falle des Satzes 1 zusätzliche Erläuterungen oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
(1) Das Umweltbundesamt überträgt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn
(2) Es ist untersagt, die Übertragung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas darf zur Kennzeichnung der Lieferung von Gas an einen Letztverbraucher und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Kennzeichnung der Lieferung von thermischer Energie an einen Endkunden verwendet werden, wenn
(2) Es ist untersagt, die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn die Entwertung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.
(3) Das Umweltbundesamt erklärt einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für verfallen, wenn seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Energiemenge mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind. Bis zum Ablauf von 18 Kalendermonaten ist eine Entwertung zulässig. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Herkunftsnachweis für Gas und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nicht mehr übertragen oder entwertet werden.
(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.
(1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und das
(2) Sofern ein Herkunftsnachweis für Gas zur Vermarktung verwendet wird und für die dem vermarkteten Gas zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung des Gases nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Gas, der für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt ist, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Gas, der für Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie ausgestellt ist.
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.
(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.
(2) Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.
Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für
(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4.
(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:
(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Vermarktung von Mengen thermischer Energie, deren zugesagte Eigenschaften von den Eigenschaften des in dem Fernwärme- oder Fernkältesystem insgesamt verteilten thermischen Energiemix abweichen, verwendet werden. Dabei muss das vermarktende Fernwärme- oder Fernkälteversorgungsunternehmen sicherstellen, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen zu den Eigenschaften der thermischen Energie, die an andere Kunden in demselben Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert wird, nicht durch die Vermarktung verletzt werden.
(2) Sofern ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zur Vermarktung nach Absatz 1 verwendet wird und für die der vermarkteten thermischen Energie zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung der thermischen Energie nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.
(3) Gesetzliche Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes bleiben von der Vermarktung thermischer Energie innerhalb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems unberührt.
(1) Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.
Das Umweltbundesamt trifft bei der Einrichtung und bei dem Betrieb der Herkunftsnachweisregister nach § 3 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Es berücksichtigt die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für
Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
(1) Für einen effizienten Registerbetrieb gleicht das Umweltbundesamt die im Herkunftsnachweisregister für Gas und die im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, miteinander ab und tauscht sie zwischen diesen Registern aus im Hinblick auf die Erzeugung von
(2) Das Umweltbundesamt kann die in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit den Daten abgleichen, die
(3) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf das Umweltbundesamt Daten aus dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte übermitteln an
(4) Das Umweltbundesamt kann den Betreibern der Datenbanken und der Register nach Absatz 2 sowie den Behörden nach Absatz 3 über elektronische Schnittstellen den Zugang zu den in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, ermöglichen. Das Umweltbundesamt als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe nach Satz 1 Aufzeichnungen zu fertigen, die die folgenden Daten enthalten müssen:
(5) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 39 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 +++)
Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Durchführung dieser Verordnung Folgendes zu regeln:
(1) Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas und von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Übertragung für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt. Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach Satz 1 schließt die Vollstreckung der erlassenen Verwaltungsakte im Wege der Verwaltungsvollstreckung ein. Eine juristische Person des Privatrechts besitzt die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Aufgabenerfüllung im Sinne von Satz 1, wenn
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 1, oder entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 5 Buchstabe a einen dort genannten Herkunftsnachweis oder dessen Übertragung beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Die Bundesregierung evaluiert die Wirkung dieser Verordnung im Hinblick auf
(2) Die Evaluierung erfolgt fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.