(+++ Textnachweis Geltung ab: 17.12.1965 +++)
Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 6 Anordnung v. 23.1.1957 I 1
Als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr-Ehrenzeichen.
Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen.
(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:
(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefaßt und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.
(3) Gestaltung und Größe der Medaillen sowie Breite der Bänder werden auf einer Mustertafel (s. Anlage) festgelegt.
(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.