GRGGRG1988-12-20BGBl I1988, 2477Gesundheits-ReformgesetzGesetz zur Strukturreform im GesundheitswesenStandZuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)


Art. 1: SGB 5 860-5
Art. 8: KVLG 1989 8252-3

GRGInhaltsübersicht

Erster TeilErgänzung und Änderung des SozialgesetzbuchsArtikel 1Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche KrankenversicherungArtikel 2Änderung des Ersten Buches SozialgesetzbuchArtikel 3Änderung des Vierten Buches SozialgesetzbuchArtikel 4Änderung des Zehnten Buches SozialgesetzbuchZweiter TeilÄnderung weiterer GesetzeArtikel 5ReichsversicherungsordnungArtikel 6Gesetz über die Krankenversicherung der LandwirteArtikel 7AngestelltenversicherungsgesetzArtikel 8Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)Artikel 9ReichsknappschaftsgesetzArtikel 10Gesetz über die Sozialversicherung BehinderterArtikel 11KünstlersozialversicherungsgesetzArtikel 12HandwerkerversicherungsgesetzArtikel 13Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der KrankenversicherungArtikel 14Arbeiterrentenversicherungs-NeuregelungsgesetzArtikel 15Angestelltenversicherungs-NeuregelungsgesetzArtikel 16Knappschaftsrentenversicherungs-NeuregelungsgesetzArtikel 17Gesetz über KassenarztrechtArtikel 18Zulassungsordnung für KassenärzteArtikel 19Zulassungsordnung für KassenzahnärzteArtikel 20SchiedsamtsordnungArtikel 21KV-PauschalbeitragsverordnungArtikel 22KrankenhausfinanzierungsgesetzArtikel 23BundespflegesatzverordnungArtikel 24ApothekenbetriebsordnungArtikel 25Gesetz über den Aufbau der SozialversicherungArtikel 26Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Gemeinschaftsaufgaben)Artikel 27Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz BerlinArtikel 28Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz SaarArtikel 29SelbstverwaltungsgesetzArtikel 30Siebentes Gesetz zur Änderung des SelbstverwaltungsgesetzesArtikel 31SozialversicherungsabkommenArtikel 32SozialgerichtsgesetzArtikel 33BundesausbildungsförderungsgesetzArtikel 34ArbeitsförderungsgesetzArtikel 35VorruhestandsgesetzArtikel 36ArbeitssicherstellungsgesetzArtikel 37BundesversorgungsgesetzArtikel 38BundesvertriebenengesetzArtikel 39HeimkehrergesetzArtikel 40HäftlingshilfegesetzArtikel 41Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur RehabilitationArtikel 42BundessozialhilfegesetzArtikel 43SoldatenversorgungsgesetzArtikel 44ZivildienstgesetzArtikel 45BundesärzteordnungArtikel 46Viertes Gesetz zur Änderung der BundesärzteordnungArtikel 47Approbationsordnung für ÄrzteArtikel 48Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für ÄrzteArtikel 49Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen KrankenversicherungArtikel 50Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und LändernArtikel 51StrafvollzugsgesetzArtikel 52MutterschutzgesetzArtikel 53SeemannsgesetzArtikel 54LohnfortzahlungsgesetzArtikel 55Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDritter TeilÜberleitungs- und SchlußvorschriftenErster Abschnitt ÜberleitungsvorschriftenArtikel 56Krankenversicherung der Rentner und der StudentenArtikel 57Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im PraktikumArtikel 58Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der RentnerArtikel 59Freiwillige VersicherungArtikel 60Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit ZahnersatzArtikel 61KostenerstattungArtikel 62Leistungsausschluß für FamilienversicherteArtikel 63Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen UnfallversicherungArtikel 64Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen VereinigungenArtikel 65Umwandlung von Beteiligungen in ErmächtigungenArtikel 66VertragsärzteArtikel 67Medizinisch-technische GroßgeräteArtikel 68DienstordnungArtikel 69Landesverbände der KrankenkassenArtikel 70Regionale KassenverbändeArtikel 71Beitragssatz für Studenten und PraktikantenArtikel 72Rücklagenbildung bei der BundesknappschaftArtikel 73Vertrauensärztliche Dienste bei den LandesversicherungsanstaltenArtikel 74Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die LänderArtikel 75Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch LandesversicherungsanstaltenArtikel 76Fortführung des InstitutionskennzeichensArtikel 77Verweisungen und Bezeichnungen in anderen VorschriftenZweiter Abschnitt SchlußvorschriftenArtikel 78Berlin-KlauselArtikel 79Inkrafttreten, Außerkrafttreten

GRGEingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

GRG010Erster TeilErgänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs

GRGArt 1Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

-

GRG(XXXX) Art 2 bis 4(weggefallen)

-

GRG020Zweiter TeilÄnderung weiterer Gesetze

GRG(XXXX) Art 5 bis 7

GRGArt 8Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

-

GRG(XXXX) Art 9 bis 54

GRGArt 55Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

GRG030Dritter TeilÜberleitungs- und Schlußvorschriften

GRG030010Erster AbschnittÜberleitungsvorschriften

GRGArt 56Krankenversicherung der Rentner und der Studenten

(1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenantrags unanfechtbar wird.

(2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied gilt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.

(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten.

(4) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, kann bis zum 30. Juni 1989 bei der Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner beantragen. Die Befreiung wirkt vom 1. Juli 1989 an und kann nicht widerrufen werden.

(5) Absatz 4 gilt für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung versicherungspflichtigen Personen entsprechend.

(6) Wer am 31. Dezember 1988 als Student nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig ist, bleibt für die Dauer des Wintersemesters 1988/89, längstens bis zum 31. März 1989, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.

(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversicherungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt, gelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw. ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des weiteren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertragsstaat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner, soweit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur eine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden die deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszahlung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Beitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird.

(8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf die beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzuwenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsitzes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.

Art. 56 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 des GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 15.3.2000 I 1300, - 1 BvL 16/96 -,- 1 BvL 17/96 -, - 1 BvL 18/96 -, - 1 BvL 19/96 -, - 1 BvL 20/96 -, - 1 BvL 18/97 -

GRGArt 57Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum

Personen, die durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bis zum 31. März 1989 bei der Krankenkasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

GRGArt 58Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der Rentner

(1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 393b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.

(2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984 enthalten war, das nicht wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1989 abzusetzen.

GRGArt 59Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt,
2.
Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
3.
Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.

GRGArt 60Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz

Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder deren kieferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1989 begonnen hat, haben Anspruch nach den am 31. Dezember 1988 geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Krankenkasse vor dem 27. April 1988 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

GRGArt 61

-

GRGArt 62Leistungsausschluß für Familienversicherte

Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

GRGArt 63Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die über den 31. Dezember 1988 hinaus für Krankheiten aufgewandt werden, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind.

(2) Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung können mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darüber treffen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten

1.
durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder
2.
durch eine von ihnen festzulegende jährliche Gesamtpauschale oder durch eine Gesamtpauschale für den gesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezember 1990
abgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach Satz 1 Nr. 2 vereinbart wird, sind die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden Ausgleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhältnis der Zahl der bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger anzuzeigenden Arbeitsunfälle zu der Zahl der bei allen betroffenen Trägern anzuzeigenden Arbeitsunfälle in den betreffenden Jahren zu berechnen; Arbeitsunfälle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der Reichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufskrankheiten bleiben hierbei außer Betracht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen die Gesamtpauschale unter den Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder, für die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt worden sind.

GRGArt 64Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen

Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Ablauf der auf den 31. Dezember 1988 folgenden Amtsperiode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten.

GRGArt 65Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen

Beteiligungen nach § 368a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermächtigungen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligungen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuß fort.

GRGArt 66Vertragsärzte

Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beworben hatten, gilt § 95 Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

GRGArt 67Medizinisch-technische Großgeräte

Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem 1. Januar 1989 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt worden sind, gelten § 368n Abs. 8 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des § 368 Abs. 1 und 3, des § 368n Abs. 8 und des § 368p Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien für den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen Großgeräten vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986, S. 3) weiter.

GRGArt 68Dienstordnung

Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am 31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach § 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach § 406 oder § 414 der Reichsversicherungsordnung gehörten.

GRGArt 69Landesverbände der Krankenkassen

Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein.

GRGArt 70Regionale Kassenverbände

Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

GRGArt 71Beitragssatz für Studenten und Praktikanten

Der auf Grund des § 381a der Reichsversicherungsordnung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Wintersemesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989, und für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter.

GRGArt 72Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft

Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.

GRGArt 73Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten

(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen auf die in den jeweiligen Bezirken der Landesversicherungsanstalten errichteten Medizinischen Dienste über, soweit es sich um die Durchführung von Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes handelt.

(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die Medizinischen Dienste über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner befreit.

(3) Die Medizinischen Dienste übernehmen die in den Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter). Die Medizinischen Dienste können im Einvernehmen mit den Landesversicherungsanstalten und den Betroffenen auch Personen übernehmen, die nicht überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigt sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.

(4) Die Medizinischen Dienste erhalten für die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Das Recht, Beamte zu haben, beschränkt sich auf die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter. Wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrnfähigkeit nicht mehr besteht, entfallen die Dienstherrnfähigkeit und der Status des Medizinischen Dienstes als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts entfällt, und macht ihn bekannt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden. Die Medizinischen Dienste können bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben.

(7) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und medizinisch-technischen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und des Vertrauensärztlichen Dienstes regeln.

(8) Die Absätze 1 bis 3, 6 und 7 gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin entsprechend, soweit sie Träger des Vertrauensärztlichen Dienstes war. Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 gelten entsprechend für die aus der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernommenen Personen, die auf Grund von Anstellungsverträgen beschäftigt sind, die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend.

(9) Der Übergang der Rechte und Pflichten und die Übernahme der Personen nach Absatz 3 und 5 erfolgen mit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung des Medizinischen Dienstes durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Landes erteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensärztliche Dienst fort und nimmt die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr. Bis zum 1. Oktober 1989 hat der Verwaltungsrat die Satzung zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und den Geschäftsführer zu wählen (§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

GRGArt 74Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die Länder

(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen, soweit es sich um die Durchführung von Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen handelt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über.

(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner befreit.

(3) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder übernehmen die in den Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter). Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.

(4) Absatz 3 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.

(5) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben.

(6) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder in die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und technischen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen regeln. Die Länder und die Landesversicherungsanstalten können miteinander Abweichendes vereinbaren.

GRGArt 75Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten

(1) Landesversicherungsanstalten, die am 1. Januar 1989 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen betreiben, dürfen diese als Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung längstens bis zum 31. Dezember 1989 weiterbetreiben.

(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen, daß die Trägerschaft dieser Einrichtungen auf Krankenkassen oder deren Verbände übergeht, und regeln den Übergang zum 1. Januar 1990, soweit die Landesversicherungsanstalten nicht bis zum 30. September 1989 durch Vertrag

1.
den Übergang der Einrichtungen auf Krankenkassen oder deren Verbände oder
2.
eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, insbesondere ihren Weiterbetrieb als Einrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
spätestens zum 1. Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Krankenkassen, auf die jeweils allein im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr als 10 vom Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen, soweit er nicht mit diesen Krankenkassen geschlossen wird.

(3) Die auf Krankenkassen oder deren Verbände übergehenden Einrichtungen gelten als Eigeneinrichtungen nach § 140 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

GRGArt 76Fortführung des Institutionskennzeichens

Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.

GRGArt 77Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

(1) Wird in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen oder werden darin Bezeichnungen verwendet, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit wird im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern den Wortlaut der Bestimmungen und Bezeichnungen bekanntmachen, die nach Maßgabe des Absatzes 1 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen und Bezeichnungen treten.

GRG030020Zweiter AbschnittSchlußvorschriften

GRGArt 78Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

GRGArt 79Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) 1. bis 10.

(7)