GoetheMedStat2003-02-17BGBl I2003, 407Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954)


(+++ Textnachweis ab: 3. 4.2003 +++)
(+++ Text des Erlasses siehe: OrdenErl4ÄndErl ***)

GoetheMedStatArt 1

Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.

GoetheMedStatArt 2

In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.

GoetheMedStatArt 3

Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.

GoetheMedStatArt 4

Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.

GoetheMedStatArt 5

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut Inter Nationes e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

GoetheMedStatArt 6

Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.

GoetheMedStatArt 7

Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.