(+++ Textnachweis ab: 2. 9.1990 +++)
Dem in Berlin am 3. August 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Anlage und des Anhanges sowie dem in Bonn am 20. August 1990 unterzeichneten Änderungsvertrag hierzu wird zugestimmt. Die Verträge einschließlich der Anlage und des Anhanges werden nachstehend veröffentlicht.
Für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin gelten folgende Maßgaben:
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten Anlage und des Anhanges nach Artikel 8 des Vertrages in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.