GasLastVGasLastV1976-07-21BGBl I1976, 1849Gaslastverteilungs-VerordnungVerordnung über die Sicherstellung der GasversorgungStandZuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474


(+++ Textnachweis ab: 25.7.1976 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 u. 3 +++)

GasLastVEingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

GasLastV§ 1

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

GasLastV§ 2

Die Lastverteilung obliegt

1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

GasLastV§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.

GasLastV§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

GasLastV§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

1.
an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über
a)
die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;
b)
die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;
c)
die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;
2.
an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

GasLastV§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;
2.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

GasLastV§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

GasLastV§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

GasLastV§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

GasLastV§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

GasLastV§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

GasLastV§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

GasLastVAnlagezu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I   Die Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen   mit den Regierungsbezirken   Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),   Hannover,   Lüneburg,   Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück), Hessen   mit dem Regierungsbezirk   Kassel     mit dem Kreis/Landkreis     Kassel       mit den Gemeinden/Städten       Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,       Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),       Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,       Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,       Wahlsburg       (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III), Mecklenburg-Vorpommern   mit dem Landkreis   Nordwestmecklenburg     mit den Gemeinden/Städten     Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)     mit dem Landkreis     Ludwigslust       mit den Gemeinden/Städten       Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Sachsen-Anhalt   mit dem Regierungsbezirk   Magdeburg     mit dem Bördekreis       mit den Gemeinden/Städten       Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),     mit dem Landkreis     Halberstadt       mit den Gemeinden/Städten       Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),     mit dem Ohrekreis       mit den Gemeinden/Städten       Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),     mit dem Landkreis     Quedlinburg       mit der Gemeinde       Westerhausen       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),     mit dem Landkreis     Wernigerode       mit den Gemeinden/Städten       Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Lastverteilungsgebiet II   Die Länder Nordrhein-Westfalen   mit den Regierungsbezirken   Arnsberg,   Detmold,   Düsseldorf,   Köln,   Münster, Niedersachsen   mit dem Regierungsbezirk   Weser-Ems     mit der kreisfreien Stadt     Osnabrück     und dem Landkreis     Osnabrück       mit den Gemeinden/Städten       Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Rheinland-Pfalz   mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke   Koblenz     mit der kreisfreien Stadt     Koblenz       und den Landkreisen       Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),       Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),     Rhein-Hunsrück-Kreis     Rhein-Lahn-Kreis       mit der großen kreisangehörigen Stadt       Lahnstein und der         Verbandsgemeinde         Braubach         (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),   Trier     mit den Landkreisen     Daun,     Bitburg-Prüm       mit der Verbandsgemeinde       Prüm, Hessen   mit den Regierungsbezirken   Gießen     mit dem Kreis/Landkreis     Marburg-Biedenkopf       mit den Gemeinden/Städten       Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),   Kassel     mit den Kreisen/Landkreisen     Kassel       mit den Gemeinden/Städten       Breuna, Wolfhagen       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),     Waldeck-Frankenberg       mit den Gemeinden/Städten       Allendorf (Eder), Arolsen,       Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)       (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III). Lastverteilungsgebiet III   Die Länder Hessen   mit den Regierungsbezirken   Darmstadt     mit den kreisfreien Städten     Darmstadt, Frankfurt am Main,     Offenbach am Main, Wiesbaden     und den Kreisen/Landkreisen     Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),     Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,   Gießen     mit den Kreisen/Landkreisen     Gießen, Lahn-Dill-Kreis,     Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),   Kassel     mit der kreisfreien Stadt     Kassel     und den Kreisen/Landkreisen     Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),     Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,     Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), Niedersachsen   mit dem Regierungsbezirk   Braunschweig     mit dem Landkreis     Göttingen       mit den Gemeinden/Städten       Friedland, Göttingen, Rosdorf       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Rheinland-Pfalz   mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke   Koblenz     mit dem Landkreis     Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)   Rheinhessen-Pfalz     mit der kreisfreien Stadt     Mainz     und den Landkreisen     Alzey-Worms       mit der verbandsfreien Gemeinde       Osthofen (Stadt)       und den Verbandsgemeinden       Eich, Westhofen, Wörrstadt mit       der Ortsgemeinde Partenheim       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),     Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), Bayern   mit dem Regierungsbezirk   Unterfranken     mit der kreisfreien Stadt     Aschaffenburg     und dem Landkreis     Aschaffenburg       mit den Gemeinden/Städten       Alzenau i. Ufr., Bessenbach,       Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,       Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,       Westerngrund       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Thüringen   mit dem Landkreis   Eichsfeld. Lastverteilungsgebiet IV   Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz   mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke   Koblenz     mit den Landkreisen     Bad Kreuznach, Birkenfeld,   Cochem-Zell     mit der Verbandsgemeinde     Zell (Mosel)     (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)   Trier     mit der kreisfreien Stadt     Trier     und den Landkreisen     Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,     Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)   Rheinhessen-Pfalz     mit den kreisfreien Städten     Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,     Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,     Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,     Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,     Frankenthal (Pfalz) versorgt,     und den Landkreisen     Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,     Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,     Ludwigshafen, Pirmasens,     Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),     Mainz-Bingen       mit der Verbandsgemeinde       Sprendlingen-Gensingen       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III). Lastverteilungsgebiet V   Die Länder Baden-Württemberg   mit den Regierungsbezirken   Freiburg,   Tübingen,   Karlsruhe,   Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören), Bayern   mit den Regierungsbezirken   Schwaben     mit den Landkreisen     Lindau (Bodensee),     Neu-Ulm       mit den Gemeinden/Städten       Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),   Unterfranken     mit dem Landkreis     Würzburg       mit den Gemeinden/Städten       Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Rheinland-Pfalz   mit dem Regierungsbezirk   Rheinhessen-Pfalz     mit der kreisfreien Stadt     Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung     Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke     Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt, Hessen   mit dem Regierungsbezirk   Darmstadt     mit dem Kreis/Landkreis     Bergstraße       mit der Stadt       Viernheim. Lastverteilungsgebiet VIa   Die Länder Baden-Württemberg   mit dem Regierungsbezirk   Stuttgart     mit dem Main-Tauber-Kreis       mit den Gemeinden       Freudenberg, Wertheim, Bayern   mit den Regierungsbezirken   Oberbayern     mit dem Landkreis     Eichstätt       mit den Gemeinden/Städten       Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,       Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,       Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,       Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,       Walting, Wellheim       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),   Niederbayern     mit den Landkreisen     Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)     Freyung-Grafenau     Kelheim       mit dem Markt Painten,     Regen     Straubing-Bogen       mit den Gemeinden       Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,       Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),   Oberpfalz     mit den kreisfreien Städten     Amberg, Weiden i. d. Opf.     und den Landkreisen     Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),     Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,     Tirschenreuth,     Regensburg       mit den Gemeinden/Städten       Beratzhausen, Brunn, Deuerling,       Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),   Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)   Mittelfranken und   Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg), Thüringen   mit dem Saale-Orla-Kreis     mit den Gemeinden/Städten     Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Lastverteilungsgebiet VIb   Das Land Bayern   mit den Regierungsbezirken   Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),   Niederbayern     mit den kreisfreien Städten     Landshut, Passau, Straubing     und den Landkreisen     Deggendorf       mit den Gemeinden/Städten       Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,       Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,       Stephansposching, Wallerfing       (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),     Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,     Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),   Oberpfalz     mit der kreisfreien Stadt     Regensburg     und den Landkreisen       Cham         mit der Gemeinde         Rettenbach         (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),     Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),   Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm). Lastverteilungsgebiet VII   Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust), Sachsen   mit den Regierungsbezirken   Dresden,   Chemnitz,   Leipzig, Sachsen-Anhalt   mit den Regierungsbezirken   Dessau,   Halle,   Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode), Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)   (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis), Bayern   mit dem Regierungsbezirk   Oberfranken     mit dem Landkreis     Coburg       mit der Stadt       Rodach b. Coburg, Hessen   mit dem Regierungsbezirk   Kassel     mit dem Werra-Meißner-Kreis       mit der Gemeinde/Stadt       Herleshausen     mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg       mit der Gemeinde/Stadt       Wildeck-Obersuhl.