(+++ Textnachweis ab: 1.5.2019 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 23.4.2019 I 517 von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.5.2019 in Kraft getreten.
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
(1) Einstellungsbehörden sind
(2) Ausbildungsstellen sind
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
(1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst erforderlich ist oder sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind. Zusätzlich werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet oder endgültig gelöscht.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden. Auch bei einer Ausgliederung bleibt die Gesamtverantwortung bei der Auswahlkommission.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Das Auswahlverfahren besteht aus
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt.
(2) Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:
(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus
(3) Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab. Es wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. Das Referat dauert 5 Minuten. Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission Fragen zum Referat gestellt werden.
(4) In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten Interviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minuten.
(5) Das Referat, das Gespräch und die persönliche Eignung werden gesondert bewertet.
(6) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.
(2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.
(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
(2) Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet. Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hochschule absolviert werden, die ein dreimonatiges Verwaltungsgrundstudium anbietet.
(1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen von März 2018 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der Website der Hochschule veröffentlicht ist.
(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft, Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Querschnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung für die Fachstudien an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 771).
(1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.
(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).
(1) Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann. Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
(2) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,
(3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.
(4) Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass
(1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.
(2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.
(1) Am Ende jedes Praktikums bewerten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter schriftlich. Wird ein Praktikum zu mehr als der Hälfte der Dauer in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird es durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der jeweiligen Einrichtung im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde nach § 4 bewertet.
(2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar der Bewertung.
(3) Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunkte für jedes Praktikum und die Rangpunktzahl für die Praktika enthält. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Praktika. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar des Zeugnisses.
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet die erbrachten Leistungen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.
(2) Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
(2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.
(3) Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.
(1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. Mögliche Aufgaben können sein:
(2) Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
(4) Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,
(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:
(2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll sind anzugeben:
(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.
(3) Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der Prüfungskommission gestellt. Sie müssen vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen. Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden gleichwertige Aufgaben gestellt. Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.
(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachgebiete aufzuteilen.
(3) Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
(4) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.
(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Einstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen,
(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
(6) Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält die betroffene Person einen Bescheid über das Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die abschließende Rangpunktzahl berechnet.
(2) In die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
(3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.
(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der abschließenden Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
(6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und erläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.
(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5) Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt. Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.
(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:
(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Mai 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896) geändert worden ist, weiter anzuwenden.