(+++ Textnachweis ab: 1.2.2022 +++)
(+++ § 8 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 u. 2 +++)
Es verordnet auf Grund des
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.
(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst
(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,
(3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen. In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 gilt nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde als erteilt, wenn
(5) (weggefallen)
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
(4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die
(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind
(3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.
(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird
(5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.
(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen
(7) Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede
(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die
(9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,
(+++ § 8 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 u. 2 +++)
Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person
Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:
(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn
(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
(5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die
(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.
(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.
Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.
(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.
(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.
(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.
(2) (weggefallen)
(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.
(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:
(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.
(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.
(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt.
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 3 +++)
(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 vorläufige Einheitsbeträge berechnet.
(2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Beträge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Beträge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben.
(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Beträge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufigen Einheitsbeträge.
(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen größer als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 5 bis 7 berechnet.
(5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten.
(6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist.
(7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplanten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist.
(8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 9 bis 11 berechnet.
(9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berechnung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass
(1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheitsbeträge zu erhöhen.
(2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Einheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.
(4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag erhöht.
(1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem geplanten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen nach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt. Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Einheitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag.
(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge, die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine Absenkung
(4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag.
(7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in einer letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben, gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.
Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.
(2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)
Gruppe A:
Gruppe B: