(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
Auf Grund
(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als stillgelegt, wenn
(4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur
(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche fachgerecht zu pflegen.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.