(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)Überschrift: Kurzüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 15.1.2003 I 238 mWv 1.1.2003;
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 105/99 (CELEX Nr: 399L0105) vgl. V v. 15.1.2003 I 238 +++)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(1) Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunftsgebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" bestimmt und bezeichnet. Sie sind in der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten "Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" dargestellt.
(2) Für die in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten werden Herkunftsgebiete in der als Anlage 3 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete" auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und gegebenenfalls nach der Höhenlage als Höhenstufen bestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des Herkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den als Anlage 4 dieser Verordnung beigefügten "Karten über forstliche Herkunftsgebiete" dargestellt.
(weggefallen)
(1) Ausgewähltes Vermehrungsgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, ist mit dem Herkunftsgebiet zum Zeitpunkt der Gewinnung des Vermehrungsguts erweitert um den Zusatz "früheres Herkunftsgebiet" zu kennzeichnen. Dieses Vermehrungsgut darf noch bis zum 31. Dezember 2004, bei den Baumarten Picea abies (L.) Karst., Fichte, und Pinus sylvestris L., Kiefer, darüber hinaus noch bis zum 31. Dezember 2009, vertrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, mit Erlaubnis der nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut zuständigen Behörde der Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 gekennzeichnet werden, wenn
(3) (weggefallen)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 86 v. 9.12.1994 I 3578)
Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 86 v. 9.12.1994 I 3578)
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Weißtanne,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Große Küstentanne, Esskastanie, Japanische Lärche, Sitkafichte, Schwarzkiefer, Roteiche, Robinie,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Spitzahorn, Sandbirke, Moorbirke, Hainbuche, Vogelkirsche, Sommerlinde,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Bergahorn,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Roterle, Esche und Winterlinde,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Grauerle,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Rotbuche,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Europäische Lärche,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Fichte,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Kiefer,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Douglasie,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Traubeneiche,
Karte über forstliche Herkunftsgebiete - Stieleiche,
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 86 v. 9.12.1994 I 3578;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(weggefallen)