(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 105/99 (CELEX Nr: 399L0105) +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Für die Zulassung von
(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.
Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Kapitel I
Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Ausgewählt"
Kapitel II
Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Qualifiziert"
Samenplantagen
Kapitel III
Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft"
Kapitel I
Angaben für die Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"
Kapitel II
Angaben für die Kategorie "Quellengesichert"