(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 105/99 (CELEX Nr: 31999L0105) +++)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von
Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
(1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden Reifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.
(2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewählt" dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.
(3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist.
(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.
Die Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben.
(1) Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg des Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Auffindbarkeit des im Betrieb befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewährleistet sein. Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen anzulegen und aktuell zu halten.
(2) Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern geführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausgedruckt werden können. Es sind regelmäßig, mindestens zum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos nachverfolgbar ist.
(3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen.
Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat. Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk
(3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.
(4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.
(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.
Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.