(+++ Textnachweis ab: 20.10.2008 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 5 Satz 1, des § 4 Abs. 4 Satz 1, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) verordnet die Bundesregierung:
(1) Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall
(4) Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.
(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Finanzagentur nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.
(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Stabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.
(2) Bei der Auswahl der Stabilisierungsmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob Garantieübernahmen ausreichend sind. Die näheren Bedingungen der Garantiegewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:
(1) Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals.
(2) Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:
(3) (weggefallen)
(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, in jeder geeigneten Form vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen nebst zugehöriger Sicherheiten erwerben. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Risikoübernahme auch in anderer als der beantragten Form erfolgen.
(2) Die näheren Bedingungen der Risikoübernahme legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:
(1) An Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen, sollen Anforderungen gestellt werden, um eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu gewährleisten. Dasselbe gilt für Unternehmen des Finanzsektors, die von einer Garantie- oder Risikoübernahme zugunsten von Zweckgesellschaften mittelbar begünstigt werden. Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und haben sich insbesondere an der Art, der Höhe und der Dauer der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahme sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.
(2) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes soll den Unternehmen insbesondere aufgegeben werden,
(3) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nummer 1 und 3 entsprechend.
(4) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Sofern durch die Stabilisierungsmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen sind, soll der Fonds dem begünstigten Unternehmen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(6) Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte, insbesondere zur Bewertung der Stabilisierungsmaßnahme sechs Monate nach deren Durchführung, und ein Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes einräumen zu lassen. Der Fonds soll von dem begünstigten Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Anforderungen durch den Abschlussprüfer überprüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen.
(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Stabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen Inhalt der Bedingungen beschränken. Diese Verpflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen können, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, auch durch Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen festgelegt oder geändert werden.
(8) Soweit die Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden. In den Vertragsbedingungen ist weiter vorzusehen, dass der Fonds berechtigt ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von Verstößen gegen die Vertragsbedingungen in Kenntnis zu setzen.
(9) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahme sollen unter Berücksichtigung des Andauerns der Finanzmarktkrise gestaltet werden.
Diese Verordnung tritt unmittelbar mit ihrer Verkündung in Kraft.