FlaggAnO 19961996-11-13BGBl I1996, 1729Anordnung über die deutschen FlaggenStandGeändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

(+++ Textnachweis ab: 21.11.1996 +++)

FlaggAnO 1996Eingangsformel

Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der deutschen Flaggen:

FlaggAnO 1996I.

1.
Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben.
2.
Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.
3.
Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend.
4.
Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 wiedergegeben.

FlaggAnO 1996II.

Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.

FlaggAnO 1996III.

An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.

FlaggAnO 1996IV.

Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.

FlaggAnO 1996V.

1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.

FlaggAnO 1996VI.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

FlaggAnO 1996Schlußformel

Der Bundespräsident

FlaggAnO 1996Anhang 1Flaggen der Bundesrepublik Deutschland

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730)



Standarte des BundespräsidentenBundesflaggeBundesdienstflaggeBundesflagge in BannerformBundesdienstflagge in Bannerform
FlaggAnO 1996Anhang 2

(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung, 2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,     der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,   die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,   der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV), 3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin     die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), b) die Bundesminister und Bundesministerinnen   die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,   der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III), d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden   die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV), e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden   die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V), f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden   die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI), 4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts     die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts   die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes   die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III), d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,   der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts, der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof, der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht, der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).

(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.

FlaggAnO 1996Anhang 3Flaggen für DienstkraftfahrzeugeMuster IMuster IIMuster IIIMuster IVMuster VMuster VIMaßangaben in Zentimetern