(+++ Textnachweis ab: 26.3.2022 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.3.2022 I 485 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 26.3.2022 in Kraft getreten.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.