EStZustVEStZustV2009-01-02BGBl I2009, 3Einkommensteuer-ZuständigkeitsverordnungStandGeändert durch Art. 3 V v. 11.12.2012 I 2637


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++)

EStZustVEingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

EStZustV§ 1Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

EStZustV§ 2Anwendungszeitraum

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

EStZustV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

EStZustVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.