Überschrift: ESO 1959 auf Grund § 3 Abs. 1 AllgEisenbG 930-1 u. § 1 ErmV zum AllgEisenbG v. 28.9.1955 I 654 verordnet; sie gilt auch in Berlin gem. V v. 15.11.1984 930-1-2
Datum: In Kraft getreten am 15.12.1959 gem. Art. 2 V v. 7.10.1959 II 1021
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ESO 1959 Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 17.7.1986 +++)
ABSCHNITT A: ALLGEMEINES
a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
(2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben.
(3) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen
(4) Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, genehmigen.
(5) Anweisungen zur Durchführung der ESO können bei Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der obersten Landesverkehrsbehörde, erlassen werden. Die Anweisungen und ihre Änderungen sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur rechtzeitig vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.
b) Begriffsbestimmungen
(6) Die Signale der ESO dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(7) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.
(8) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind.
(9) Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind durch Mastschilder kenntlich.
ABSCHNITT B: DIE SIGNALE
I. Hauptsignale (Hp)
(10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.
(11) Die Signale sind entweder
(12)
(13) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein. Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen. Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1 000 bis 1 300 m.
... Signal Hp 0
Halt
... Signal Hp 1
Fahrt
... Signal Hp 2
Langsamfahrt
II. Vorsignale (Vr)
(14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 oder Sh 2) ankündigen.
(15) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale.
(16) Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem zugehörigen Signal. Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.
(17) Die
(18) Die
(19) Die
... Signal Vr 0
Zughalt erwarten
... Signal Vr 1
Fahrt erwarten
... Signal Vr 2
Langsamfahrt erwarten
III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv)
(20) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden.
Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf
... Signal Sv 0
Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht
... Signal Sv 1
Fahrt! Fahrt erwarten
... Signal Sv 2
Fahrt! Halt erwarten
... Signal Sv 3
Fahrt! Langsamfahrt erwarten
... Signal Sv 4
Langsamfahrt! Fahrt erwarten
... Signal Sv 5
Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten
... Signal Sv 6
Langsamfahrt! Halt erwarten
IV. Zusatzsignale (Zs)
(21) Zusatzsignale ersetzen einen schriftlichen Befehl oder ergänzen die durch Signale erteilten Fahraufträge.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zs 1 - Ersatzsignal -,
Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren
... Signal Zs 2 - Richtungsanzeiger -,
Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung
... Signal Zs 2v - Richtungsvoranzeiger -,
Richtungsanzeiger (Zs 2) erwarten
... Signal Zs 3 - Geschwindigkeitsanzeiger -,
Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden
... Signal Zs 3v - Geschwindigkeitsvoranzeiger -,
Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) erwarten
... Signal Zs 4 - Beschleunigungsanzeiger -,
Fahrzeit kürzen
... Signal Zs 5 - Verzögerungsanzeiger -,
Langsamer Fahren
... Signal Zs 6 - Gleiswechselanzeiger -,
Der Fahrweg führt in das benachbarte durchgehende Hauptgleis
... Signal Zs 7 - Vorsichtsignal -,
Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht!
... Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal -
Fahrt auf falschem Gleis
(21a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf.
V. Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts)
(22) Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke aus zurückkehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren.
... Signal Ts 1
Nachschieben einstellen
... Signal Ts 2
Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten
... Signal Ts 3
Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten
VI. Langsamfahrsignale (Lf)
(23) Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen. Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Lf 1 - Langsamfahrscheibe -,
Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf
... Signal Lf 2 - Anfangscheibe -,
Anfang der vorübergehenden Langsamfahrstelle
... Signal Lf 3 - Endscheibe -,
Ende der vorübergehenden Langsamfahrstelle
... Signal Lf 4 - Geschwindigkeitstafel -,
Es folgt eine ständige Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf
... Signal Lf 5 - Anfangtafel -,
Die auf der Geschwindigkeitstafel (Lf 4) angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muß durchgeführt sein
... Signal Lf 6 - Geschwindigkeits-Ankündesignal -,
Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten
... Signal Lf 7 - Geschwindigkeitssignal -
Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden
VII. Schutzsignale (Sh)
(24) Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.
(25) Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.
... Signal Sh 0
Halt! Fahrverbot
... Signal Sh 1
Fahrverbot aufgehoben
... Signal Sh 2
Schutzhalt
... Signal Sh 3 - Kreissignal -
Sofort halten
... Signal Sh 4,
... Signal Sh 5 - Horn- und Pfeifsignal -
Sofort halten
VIII. Signale für den Rangierdienst (Ra)
(26) Signale für den Rangierdienst dienen dazu, Rangierabteilungen den Auftrag zur Ausführung einer Rangierbewegung zu erteilen sowie Zügen und Rangierabteilungen bestimmte Hinweise zu geben.
(27) Zu den Signalen für den Rangierdienst gehören
A. Rangiersignale
(28) Die Rangiersignale werden vom Rangierleiter gegeben.
... Signal Ra 1
Wegfahren
... Signal Ra 2
Herkommen
... Signal Ra 3
Aufdrücken
... Signal Ra 4
Abstoßen
... Signal RA 5
Rangierhalt
B. Abdrücksignale
(29) Die Abdrücksignale dienen der Verständigung beim Rangieren am Ablaufberg; sie können Form- oder Lichtsignale sein.
(30) Die Formsignale bestehen aus einem um den Mittelpunkt einer runden Scheibe drehbaren Balken, der bei Dunkelheit beleuchtet wird. Die runden Scheiben der Formsignale sind weiß oder schwarz.
(31) Bei den Lichtsignalen wird das Signalbild durch weiße Lichtstreifen auf einem dunklen Signalschirm dargestellt. Die Lichtstreifen können auch aus mehreren Lichtern gebildet sein.
... Signal Ra 6
Halt! Abdrücken verboten
... Signal Ra 7
Langsam abdrücken
... Signal Ra 8
Mäßig schnell abdrücken
... Signal Ra 9
Zurückziehen
C. Sonstige Signale für den Rangierdienst
... Signal Ra 10 - Rangierhalttafel -
Über die Tafel hinaus darf nicht rangiert werden
... Signal Ra 11 - Wartezeichen -
Auftrag des Wärters zur Rangierfahrt abwarten
... Signal Ra 12 - Grenzzeichen -
Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf
... Signal Ra 13 - Isolierzeichen -
Kennzeichnung der Grenze der Gleisisolierung
IX. Weichensignale (Wn)
(32) Weichensignale zeigen an, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist.
(33) Die Weichensignale sind entweder rückstrahlend oder, wenn der Betrieb es erfordert, bei Dunkelheit beleuchtet.
Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen
Signale für doppelte Kreuzungsweichen
(34) Die Bezeichnungen links und rechts in der Signalbedeutung geben an, daß die Weiche für die Fahrt in den oder aus dem entsprechenden Zweig steht.
... Signal Wn 3
Gerade von links nach rechts
... Signal Wn 4
Gerade von rechts nach links
... Signal Wn 5
Bogen von links nach links
... Signal Wn 6
Bogen von rechts nach rechts
X. Signale für das Zugpersonal (Zp)
(35) Zu den Signalen für das Zugpersonal gehören
A. Signale des Triebfahrzeugführers
(36) Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeugs gegeben.
... Signal Zp 1 - Achtungssignal -
Achtung
... Signal Zp 2
Handbremsen mäßig anziehen
... Signal Zp 3
Handbremsen stark anziehen
... Signal Zp 4
Handbremsen lösen
... Signal Zp 5 - Notsignal -
Beim Zug ist etwas Außergewöhnliches eingetreten -
Bremsen und Hilfe leisten
B. Bremsprobesignale
(37) Bremsprobesignale regeln die Bremsprobe an luftgebremsten Zügen und Rangierabteilungen. Sie werden auch bei Bremsprüfungen angewandt.
(38) Bremsprobesignale werden als Hand- oder als Lichtsignale gegeben.
... Signal Zp 6
Bremse anlegen
... Signal Zp 7
Bremse lösen
... Signal Zp 8
Bremse in Ordnung
C. Abfahrsignal
D. Rufsignale
E.
(39) u. (40)
XI. Fahrleitungssignale (El)
(41) Die Fahrleitungssignale kennzeichnen Fahrleitungs-Schutzstrecken, Fahrleitungs-Unterbrechungen, gestörte Fahrleitungs-Abschnitte und das Ende der Fahrleitung.
(42) Die Fahrleitungssignale bestehen aus einer auf der Spitze stehenden, weiß- und schwarzumrandeten blauen quadratischen Tafel mit weißen Signalzeichen.
... Signal El 1 - Ausschaltsignal -
Ausschalten
... Signal El 2 - Einschaltsignal
Einschalten erlaubt
... Signal El 3 - "Bügel ab"-Ankündesignal -
Signal "Bügel ab" erwarten
... Signal El 4 - "Bügel ab"-Signal -
Bügel ab
... Signal El 5 - "Bügel an"-Signal -
Bügel an
... Signal El 6
Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern
XII. Signale an Zügen (Zg)
(43) Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb.
(43a) Das Schlußsignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein. Bei Verwendung von zwei Zeichen müssen diese in gleicher Höhe stehen.
... Signal Zg 3
... Signal Zg 4
XIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz)
(44) Die Signale kennzeichnen
XIV.
(45)
XV. Rottenwarnsignale (Ro)
(46) Rottenwarnsignale geben den im Gleis oder in dessen Nähe beschäftigten Personen Weisungen über ihr Verhalten bei Annäherung von Fahrzeugen.
... Signal Ro 1
Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge
... Signal Ro 2
Arbeitsgleise räumen
... Signal Ro 3
Arbeitsgleise schnellstens räumen
... Signal Ro 4 - Fahnenschild -
Kennzeichnung der Gleisseite, nach der beim Ertönen der Rottenwarnsignale Ro 2 und Ro 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind
XVI. Nebensignale (Ne)
(46a) Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen
XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü)
(46b) Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
... Signal Bü 0
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
... Signal Bü 1
Der Bahnübergang darf befahren werden
... Signal Bü 2 - Rautentafel -
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
(46c) Die Rautentafel kann bei Eisenbahnen des Bundes mit einem weißen rückstrahlenden Rand versehen sein.
... Signal Bü 3 - Merktafel -
Kennzeichnung des Einschaltepunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung
... Signal Bü 4 - Pfeiftafel -
Etwa 3 Sekunden lang pfeifen
... Signal Bü 5 - Läutetafel -
Es ist zu läuten
ABSCHNITT C: KÜNFTIG WEGFALLENDE SIGNALE
1. Allgemeine Bestimmungen
(47) Der Abschnitt C enthält die von den Bestimmungen in Abschnitt B in Form oder Bedeutung abweichenden oder dort nicht enthaltenen Signale, die mit Genehmigung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur während einer Übergangszeit verwendet werden dürfen.
(48) Der Geltungsbereich der Signale des Abschnitts C ist besonders angegeben. Stellen, die nach den Bestimmungen des Abschnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu den Signalen des Abschnittes C erteilen können, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt.
2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale
I. Signale an Zügen (Zg)
II. Signale für Bahnübergänge (Bü)
... Signal Bü 100
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
... Signal Bü 101
Der Bahnübergang darf befahren werden
... Signal Bü 102 - Rautentafel -
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
... Signal Bü 103 - Merktafel -
Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung
III. bis V.
3. In Abschnitt B nicht enthaltene Signale
Signal Zs V
4. Von den dem Absatz 48 nach Maßgabe von Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1099) angefügten Signalen der DV 301 der Deutschen Reichsbahn sind ab 18. Dezember 1995 die Signale
Hf 0 (§ 3 Abs. 4 bis 6 DV 301),
Hl 13 (§ 5 Abs. 22 bis 24 DV 301) und
Sv 4 (§ 6 Abs. 8 bis 10 DV 301)
nicht mehr anzuwenden.