ERP-WiPlanErVERP-WiPlanErV2024-06-04BGBl. I2024, Nr. 214ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-ErweiterungsverordnungVerordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024SonstDie V tritt gem. § 2 Satz 2 dieser V am Tag der Verkündung des ERPWirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 28.6.2024 +++)

ERP-WiPlanErVEingangsformel

Auf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages:

ERP-WiPlanErV§ 1Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.

ERP-WiPlanErV§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.