(+++ Textnachweis ab: 4.7.2020 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 4.7.2020 in Kraft getreten.
Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.