(+++ Textnachweis ab: 10.3.2017 +++)
(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke
(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen
(1) „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Erzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unternehmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.
(2) „Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen. Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage. Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.
(3) „Brennstoffe“ im Sinne dieses Gesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfälle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus der Entspannung komprimierter Gase.
(4) „Erneuerbare Energien“ im Sinne dieses Gesetzes sind
(5) „Nutzbare Speicherkapazität“ im Sinne dieses Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge, abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entladeverluste.
(6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern
(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
(4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
(5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen
(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich
(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohleprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Die Erhebungen erfassen, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei den Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes, soweit die Betriebe dem Berichtskreis für die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen oder einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, die Periodizität der Erhebungen zu verkürzen oder zu verlängern, die Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies in Übereinstimmung mit der Übermittlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1, L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geschieht und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, zur Berichterstattung im Rahmen des Fortschrittsberichts nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16, L 216 vom 22.7.2014, S. 5, L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, und zur Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13), die durch die Verordnung (EU) Nr. 662/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes verarbeitet werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
(3) An die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie europarechtlicher Pflichten zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verarbeitet werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Angaben für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Angaben bei ihr vorhanden sind. Insoweit sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Auskunftspflichtigen ab. Das Statistische Bundesamt darf bei der Bundesnetzagentur im Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in den übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zur Berichtskreisfindung auf deren Ersuchen Namen und Anschriften der Betreiber dieser Anlagen.
Das Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit diese Daten für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ geeignet sind:
Die Jahreserhebungen für das Berichtsjahr 2017 und die monatlichen Erhebungen für das Jahr 2017 werden nach dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.
Dieses Gesetz tritt am 10. März 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.