(+++ Textnachweis ab: 9.10.2012 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 26.9.2012 I 2093 vom Bundesministerium der
Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V
am 9.10.2012 in Kraft.
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.
Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung).
Kontaktstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Kontaktstellen) sind:
(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.