(+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++)Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 6.2.2025 I Nr. 32 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.4.2025 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(1) Diese Rechtsverordnung regelt
(2) Der Anbieter von digitalen Diensten bleibt verantwortlich für die Erfüllung der Informationspflichten und für die Beachtung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist oder sind
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(1) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung speichert bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes durch den Endnutzer die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer. Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter von digitalen Diensten eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragt, die bisher nicht vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet wird. Er übermittelt dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten diese Einstellungen der Endnutzer bei jeder weiteren Inanspruchnahme des digitalen Dienstes.
(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet nur solche Einwilligungen, bei denen der Anbieter von digitalen Diensten den Endnutzer vor Erteilung der Einwilligung mindestens in Kenntnis gesetzt hat über
(3) Erteilt der Endnutzer die nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Einwilligung, müssen die Informationen, die der Einwilligungserklärung zugrunde lagen, mit der Einwilligungserklärung in einer für den Endnutzer leicht zugänglichen Weise dokumentiert werden.
(1) Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist nutzerfreundlich, wenn
(2) Eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer durch den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung darf frühestens nach einem Jahr erfolgen, wenn der Endnutzer nicht eine andere Einstellung hierzu vorgesehen hat.
(3) Der Dienst zur Einwilligungsverwaltung soll es dem Endnutzer ermöglichen, die nach Absatz 1 Nummer 2 gespeicherten Einstellungen der Endnutzer mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen in gängige Dateiformate zu exportieren.
(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach
(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.
Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist wettbewerbskonform, wenn
Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
(1) Die zuständige Stelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch über die Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung.
(2) Befindet die zuständige Aufsichtsbehörde eines Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit, dass ein Anbieter von digitalen Diensten das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes aufgrund von Mängeln des eingebundenen anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung nicht nachweisen kann, so teilt sie dies der zuständigen Stelle elektronisch mit. Zu diesem Zweck tauschen die Aufsichtsbehörde des Landes und die zuständige Stelle untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung ist elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Der Antrag muss eine dokumentierte Beschreibung des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten, die der zuständigen Stelle eine Prüfung des Vorliegens der in Teil 2 geregelten Anforderungen ermöglicht.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben zum Anbieter des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten:
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
(5) Die zuständige Stelle kann eine Vorlage für die Antragstellung erstellen. Sie hat die Vorlage zu veröffentlichen oder allen Anbietern von Diensten zur Einwilligungsverwaltung in sonstiger geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Das nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten
Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung.
(1) Der Anbieter eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung hat jährlich zu prüfen, ob die Anforderungen nach Teil 2 weiterhin erfüllt sind und ob sich Tatsachen, die den Angaben bei Antragsstellung zugrunde lagen, geändert haben. Die zuständige Stelle kann den Anbieter auffordern, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Sie kann Fristen setzen, innerhalb derer die zusätzlichen Prüfungen jeweils durchzuführen sind.
(2) Änderungen, die sich auf die Anforderungen nach Teil 2 beziehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Aktualisierungen und Änderungen von Tatsachen, die den Angaben bei der Antragstellung zugrunde lagen, sind der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich elektronisch anzuzeigen.
(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.
Die zuständige Stelle hat die Anerkennung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung zu widerrufen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, denen zufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der Anbieter des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung anzuhören.
Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sollen Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass
(1) Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig.
(2) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden und über diesen die Einstellungen der Endnutzer zu ihren Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragen, sollen durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür Sorge tragen, dass
(3) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen
(1) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, berücksichtigen die Einstellungen der Endnutzer. Sie weisen die Endnutzer, von denen sie keine Einwilligung über die Einbindung des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung und die Einstellungen der Endnutzer erhalten haben, bei Aufforderung zur Erteilung einer Einwilligung zugleich auf die Einstellungen des Endnutzers beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung hin.
(2) Anbieter von digitalen Diensten können einem vom Endnutzer in Anspruch genommenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung Einwilligungen des Endnutzers, die ihnen bereits vorliegen, übermitteln. Dabei sind zugleich die Informationen nach § 3 Absatz 3 mit dem Datum und der Uhrzeit der getätigten Einwilligung der Endnutzer zu übermitteln.
Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.