EhrZAnerkErl 31964-08-03BGBl I1964, 644Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

(+++ Textnachweis ab: 22. 8.1964 +++)

EhrZAnerkErl 3Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

1.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
2.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes
als Ehrenzeichen an.

EhrZAnerkErl 3Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

EhrZAnerkErl 3Art 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

EhrZAnerkErl 3Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern