EhrZAnerkErl2014-10-10BGBl I2014, 1619Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen


(+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++)

EhrZAnerkErlArt 1

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber
unddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold

als Ehrenzeichen an.

EhrZAnerkErlArt 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

EhrZAnerkErlArt 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

EhrZAnerkErlSchlussformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern