(+++ Textnachweis ab: 1.6.2010 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v.
30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++)
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.