(+++ Textnachweis ab: 16.3.2023 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 10.3.2023 I Nr. 67 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 16.3.2023 in Kraft.
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.