(+++ Textnachweis ab: 6.1.1994 +++)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind:
§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.