(+++ Textnachweis ab: 27.11.1996 +++)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:
Es ist verboten
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.
(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.
(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.
(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer ein Werk betreibt,
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.
(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6.
(2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:
(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:
(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:
(1) Wer
(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert
(1) Das Auswärtige Amt unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland gemeldete Ausfuhrmenge dieser Chemikalie um Aufklärung ersucht hat.
(2) Das Auswärtige Amt hat folgende Informationen zu einem Ersuchen um Aufklärung nach Absatz 1 bei dem Vertragsstaat einzuholen, soweit die Informationen im Aufklärungsersuchen nicht bereits benannt wurden:
(3) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 1 bezeichneten Chemikalie führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in Absatz 4 und bei Chemikalien der Liste 2 das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren durch, wenn die Transferdiskrepanz eine durch die Bundesrepublik Deutschland in den letzten fünf Kalenderjahren gemeldete Ausfuhr in den ersuchenden Vertragsstaat erfasst. Der Zeitraum nach Satz 1 bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens nach Absatz 1 beim Auswärtigen Amt. Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie ist das Verfahren nur durchzuführen, wenn die Transferdiskrepanz gleich oder mehr als 10 Tonnen ist.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von einem nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichteten, der für die Transferdiskrepanz im betreffende Jahr eine Ausfuhr der aufzuklärenden Chemikalienmenge in den ersuchenden Vertragsstaat gemeldet hat, schriftlich oder elektronisch verlangen, dass dieser binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist
(5) Legt der nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichtete innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 keine Korrekturbestätigung des jeweiligen Handelspartners vor und bestätigt der ersuchende Vertragsstaat gegenüber dem Auswärtigen Amt unter Vorlage der zwischenzeitlich dem ersuchenden Vertragsstaat bekanntgewordenen und nach Absatz 2 Nummer 2 von diesem dem Auswärtigen Amt zu übermittelnden Daten der Handelspartner, dass die Transferdiskrepanz weiter besteht, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Verpflichteten im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie verlangen, Auskunft über Name und Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen in dem ersuchenden Vertragsstaat, an die er die Chemikalie veräußert oder geliefert hat, sowie Lieferdatum und ausgeführte Menge der Chemikalie zu erteilen. Die Auskunft ist binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist zu erteilen. Die Frist nach Satz 2 beträgt mindestens vier Wochen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt die nach Satz 1 erhobenen Daten an das Auswärtige Amt, womit das nach den Absätzen 3 bis 5 durchgeführte Aufklärungsverfahren beendet ist. Das Auswärtige Amt darf die erhobenen Daten an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln, dabei ist auf die zweckgebundene Nutzung der Daten zur Aufklärung der Transferdiskrepanz hinzuweisen.
(6) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 3 bezeichneten Chemikalie kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in den Absätzen 3 bis 5 genannte Verfahren durchführen, wenn die Transferdiskrepanz mindestens 200 Tonnen beträgt.
(7) Eine Transferdiskrepanz gilt als aufgeklärt, wenn die nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 verbleibende Differenz einer nach Liste 2 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert des Absatz 3 Satz 3 oder einer nach Liste 3 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert nach Absatz 6 Satz 1 unterschreitet.
(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.
(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.
(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die
(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
(2) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
(3) Nach § 16 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
(weggefallen)
Die §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(+++ Hinweis zur Liste 1: Die Nummerierung der Chemikalien in den Abschnitten A und B konnte aus systematischen Gründen nicht fortlaufend erfolgen +++)
Ammoniumpikrat
Azotetrazolmetallsalze, z.B.
Bleidinitrokresolat
Bleitrinitroresorcinat
1,2,4-Butantrioltrinitrat
Cyanurtriazid
Di-(aminoguanidin)-azo-tetrazol
Diazodinitrophenol
2,4-Dichlor-1,3,5-trinitrobenzol
Diethanolamintrinitrat
Diethylenglykoldinitrat
Diglycerintetranitrat
Dinitroaminophenol
Dinitrodimethyloxamid
Dinitrodioxyethyl-oxamid-dinitrat
Dinitrophenol
Dinitrophenolmetallsalze
Dinitrophenylglycerinetherdinitrat
Dinitrophenylglycerinethermononitrat
Dinitrophenylglykolethernitrat
Dinitroresorcin
Dinitroresorcinschwermetallsalze, z.B.
Dinitroluol
Dioxyethylnitramindinitrat
Dipentaerythrithexanitrat
Erythrittetranitrat
Ethylendiamindinitrat
Ethylendinitramin
Ethylnitrat
Glycerin-acetat-dinitrat
Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat
Glycerindinitrat
Glycerin-formiat-dinitrat
Glycerin-nitrolactat-dinitrat
Glycerintrinitrat
Glycidnitrat
Glycoldinitrat
Guanidinperchlorat
Guanidinpikrat
Harnstoffnitrat
Hexamethylentriperoxiddiamin
Hexanitroazobenzol
Hexanitrodiphenyl
Hexanitrodiphenylether
Hexanitrodiphenylamin
Hexanitrophenylaminkalium
Hexanitrodiphenylglycerinethermononitrat
Hexanitrodiphenyloxamid
Hexanitrodiphenylsulfid
Hexanitrodiphenylsulfon
Hexanitrosobenzol
Hexanitrostilben
Kaliumdinitrobenzofuroxan
Mannithexanitrat
Methylnitrat
Methyltrimethylolmethantrinitrat
Monoethanolamindinitrat
Mononitroresorcinschwermetallsalze
Natriumdinitrokresolat
5-Nitrobenzotriazol
Nitroguanidin
Nitroharnstoff
Nitroisobutylglycerintrinitrat
Nitromethylpropandioldinitrat
Pentaerythrittetranitrat
1,3-Propandioldinitrat
Quecksilberfulminat
Silberfulminat AgCNO
Tetramethylentetranitramin
Tetramethylolcyclohexanolpentanitrat
Tetramethylolcyclohexanoltetranitrat
Tetramethylolcyclopentanolpentanitrat
Tetramethylolcyclopentanontetranitrat
Tetranitroacridon
Tetranitroanilin
Tetranitroanisol
Tetranitrodibenzo-1,3a,4,6a-tetraazapentalen
Tetranitronaphthalin
1-(5'-Tetrazolyl)-4-guanyltetrazenhydrat
Triaminotrinitrobenzol
1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol
Triethylenglykoldinitrat
Trimethylentrinitramin
Trinitroethanol
Trinitroanilin
Trinitroanisol
Trinitrobenzoesäure
Trinitrobenzolsulfonsäure
Trinitrobenzol
Trinitrochlorbenzol
Trinitrofluorenon
Trinitrokresol
Trinitrokresolmetallsalze
1,3,8-Trinitronaphthalin
Trinitrophenetol
Trinitrophenol
Trinitrophenolmetallsalze
Trinitrophenylethanolnitraminnitrat
Trinitrophenylglycerinetherdinitrat
Trinitrophenylglykolethernitrat
Trinitrophenylmethylnitramin
Trinitroresorcin
Trinitrotoluol
Trinitroxylol
Zirconiumdinitroaminophenolat
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*) Me = Metall.