BtMÄndV 2121. BtMÄndV2008-02-18BGBl I2008, 246Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-ÄnderungsverordnungEinundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften


(+++ Textnachweis ab: 1.3.2008 +++)

BtMÄndV 21Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:

BtMÄndV 21Art 1Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

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BtMÄndV 21Art 2Übergangsvorschrift

Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen

1.
Benzylpiperazin (BZP)
2.
Oripavin
am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

BtMÄndV 21Art 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BtMÄndV 21Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.