(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.