(+++ Textnachweis ab: 1.9.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 10 Abs. 1, 11 +++)
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit-und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen ein Konzept, einen Umsetzungsplan sowie eine Angebotskalkulation.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
(4) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Arbeiten wie folgt gewichtet:
Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen, wobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts gewesen sein darf. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 auszuführen. Als Arbeiten kommen in Betracht:
(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Bootsbauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.
(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meisterprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften ablegen.
(3) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Schiffbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften ablegen.
Die Bootsbauermeisterverordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bootsbauermeisterverordnung vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1582) außer Kraft. Die Schiffbauermeisterverordnung vom 18. September 1996 (BGBl. I S. 1480) tritt am 31. August 2021 außer Kraft.