BMDVTKBGebVBMDVTKBGebV2023-12-20BGBl I2024, Nr. 1Besondere Gebührenverordnung TelekommunikationBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche TätigkeitenStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32SonstDie Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten


(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)



(+++ Zur Anwendung vgl. Anlage +++)

BMDVTKBGebVEingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

BMDVTKBGebV§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, mit Ausnahme der in § 223 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Verordnung (EU) Nr. 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,
7.
Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32),
8.
Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

(+++ § 1 Abs. 1 Nr. 7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb V v. 6.2.2025 I Nr. 32 mWv 1.4.2025 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde am Ende der Aufzählung ein Komma ergänzt)+++)

BMDVTKBGebV§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

BMDVTKBGebV§ 3Auslagen

(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.

(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben.

(3) Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.

BMDVTKBGebV§ 4Gebührenbefreiung und -ermäßigung

(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn sie die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Organisationen nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Satz 1 gilt auch für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom 7. Juli 2021 (GMBl S. 999) oder in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – BOS-Funkrichtlinie – vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.

(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die ohne die Gebührenbefreiung zu entrichtenden Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.

(3) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.11 werden im Einzelfall gebührenfrei erbracht, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sicher.

BMDVTKBGebV§ 5Zeitgebühr

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

BMDVTKBGebV§ 6Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.

BMDVTKBGebV§ 7Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Gebührentatbestände der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummern 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9, Unterabschnitt 5 Nummern 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.15, Unterabschnitt 9 Nummer 9.1, Unterabschnitt 10 Nummer 10.1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar.

(2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.

BMDVTKBGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 1, S. 4 - 12; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1
Nummerierung
Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG
Unterabschnitt 3
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG
Unterabschnitt 4
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 5
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 6
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)
Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)
Unterabschnitt 8
Netzneutralität
Unterabschnitt 9
Intra-EU-Kommunikation
Unterabschnitt 10
Roaming
Abschnitt 2
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Abschnitt 3
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 4
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)

Abschnitt 1

Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unterabschnitt 1

Nummerierung

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Nummerierung1.1Allgemeine Gebühren1.1.1Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)40,00 bis 151,001.1.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich64,00 bis 578,001.1.3Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt30,00 bis 154,001.1.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV76,551.1.5Sonstige öffentliche Leistung nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar istnach Zeitaufwand1.1.6Anordnung nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 TKGnach Zeitaufwand1.1.7Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 1 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzennach Zeitaufwand1.1.8Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 2 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern zu erreichennach Zeitaufwand1.1.9Maßnahme nach § 123 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 108 Absatz 2 TKG gegenüber dem Verantwortlichen zur Durchsetzung von ausländischen Vorschriften bei der grenzüberschreitenden Nutzung deutscher Nummernnach Zeitaufwand1.1.10Maßnahme nach § 123 Absatz 1, 4 und 5 TKG oder § 202 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der TNV und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertretennach Zeitaufwand1.2Zuteilung von Blöcken von Rufnummern1.2.1Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV39,00Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um7,191.2.2Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV40,20Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um8,361.2.3Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNVnach Zeitaufwand1.2.4Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV105,001.2.5Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV129,001.2.6Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV302,001.3Zuteilung von einzelnen Rufnummern1.3.1Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV373,001.3.2Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,601.3.3Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telekommunikationsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,601.3.4Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,601.3.5Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,601.4Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern1.4.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV237,001.4.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV103,001.4.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,001.4.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV110,001.4.5Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV2 087,001.4.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,001.4.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV124,001.4.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,001.4.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,001.4.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV124,001.4.11Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV246,001.4.12Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV59,051.4.13Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV51,351.4.14Zuteilung von bis zu zwei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV60,001.4.15Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV92,351.5Zuteilung von sonstigen Nummern1.5.1Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden istnach Zeitaufwand1.5.2Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden istnach Zeitaufwand1.5.3Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragstellernach Zeitaufwand

Unterabschnitt 2

Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
2Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur gemäß § 79 TKG und über Baustellen gemäß § 82 TKG2.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG, § 82 TKG, § 136 Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder § 153 Absatz 5 und 6 TKGnach Zeitaufwand

Unterabschnitt 3

Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
3Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG3.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde253.2Änderung einer bestehenden Urkunde253.3Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte1 9013.4Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf13 682Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht2 000Die Gebühr beträgt höchstens41 6823.5Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf26 048Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht3 800Die Gebühr beträgt höchstens79 2483.6Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Fälle)24 5983.7Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS)30 7243.8Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich)29 4853.9Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Nummer 3.44 8133.10Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Nummern 3.5 bis 3.86 9703.11Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßesnach Zeitaufwand3.12Neben den in den Nummern 3.1 bis 3.11 ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werdenin der tatsächlich entstandenen Höhe

Unterabschnitt 4

Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
4Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)4.1Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung254.2Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifftnach Zeitaufwand4.3Erteilung einer Nutzungsberechtigungnach Zeitaufwand

Unterabschnitt 5

Beschlusskammerentscheidungen nach TKG

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
5Beschlusskammerentscheidungen nach TKG5.1Erlass einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG im Verfahren nach § 14 TKG8 500 bis 96 5005.2Verbindlichkeitserklärung einer Verpflichtungszusage nach § 18 TKG im Verfahren nach § 19 TKG2 000 bis 19 5005.3Erlass einer Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern nach § 21 TKG4 500 bis 46 5005.4Erlass einer Zugangsverpflichtung nach § 22 Absatz 1 TKG bei Hindernissen der Replizierbarkeit3 000 bis 28 5005.5Festlegung eines Standardangebots nach § 29 Absatz 4 oder nach Absatz 4 und 5 TKG4 500 bis 85 5005.6Verfahren nach § 34 TKG im Zusammenhang mit der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen1 000 bis 14 0005.7Anordnung im Rahmen der Zugangsregulierung nach § 35 TKG3 500 bis 38 5005.8Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG7 000 bis 184 5005.9Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG7 000 bis 184 5005.10Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise  5 500 bis 145 5005.11Entscheidungen im Verfahren der Entgeltanzeige nach § 45 TKG4 000 bis 45 5005.12Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 46 TKG3 500 bis 40 5005.13Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 47 TKG3 500 bis 38 5005.14Entscheidungen nach § 50 Absatz 3 und 4 TKG3 500 bis 36 5005.15Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 59 Absatz 7 TKG bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme500 bis 20 0005.16Maßnahmen auf Grundlage des § 202 TKG1 500 bis 15 0005.17Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 212 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG4 000 bis 44 000

Unterabschnitt 6

Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG<BR/>(Öffentliche Sicherheit)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
6Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG6.1Maßnahme nach § 183 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG und der aufgrund dieses Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen insbesondere der jeweils anzuwendenden Technischen Richtliniennach Zeitaufwand6.2Überprüfung der Inhalte von Kundendateien nach § 183 Absatz 2 TKGnach Zeitaufwand6.3Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 183 Absatz 3 TKGnach Zeitaufwand6.4Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 183 Absatz 4 TKGnach Zeitaufwand

Unterabschnitt 7

Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
7Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG7.1Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKGnach Zeitaufwand

Unterabschnitt 8

Netzneutralität

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
8Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2015/2120, Zugang zum offenen Internet8.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2015/21202 500 bis 32 400

Unterabschnitt 9

Intra-EU-Kommunikation

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
9Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom 11. Dezember 20189.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom 11. Dezember 20182 500 bis 32 400

Unterabschnitt 10

Roaming

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
10Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union10.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union2 500 bis 32 400

Abschnitt 2

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Nachträgliche Missbrauchsprüfung des Entgelts nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TDDDG500 bis 20 0002Entgeltgenehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 TDDDG500 bis 20 0003Maßnahme nach § 30 Absatz 2 TDDDG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 TDDDGnach Zeitaufwand4Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 30 Absatz 3 TDDDGnach Zeitaufwand5Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwVnach Zeitaufwand6Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwVnach Zeitaufwand

Abschnitt 3

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014nach Zeitaufwand2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDGnach Zeitaufwand5Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014nach Zeitaufwand

Abschnitt 4

Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen im Rahmen der Prüfung1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV68,001.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV73,501.3Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV81,001.4Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV42,501.4.1Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um5,501.5Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV1.5.1Zusatzprüfung Klasse N nach E48,001.5.2Zusatzprüfung Klasse N nach A57,001.5.3Zusatzprüfung Klasse E nach A50,501.6Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV84,001.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 31,502Maßnahmen für Zulassungen und Zuteilungen2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV20,002.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV22,002.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix24,502.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix39,002.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.54,002.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde. Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.37,002.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6nach Zeitaufwand3Maßnahmen im Rahmen der Teilnahme am Amateurfunkdienst3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt15,003.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV18,503.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste15,004Maßnahmen im Rahmen von Verstößen4.1Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnungnach Zeitaufwand4.2Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuGnach Zeitaufwand5Sonstiges5.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegtnach Zeitaufwand

(+++ Anlage Abschnitte 1 und 2: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++)