BMASBGebVBMASBGebV2021-08-10BGBl I2021, 3376Besondere Gebührenverordnung BMASBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

BMASBGebVEingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

BMASBGebV§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

BMASBGebV§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

BMASBGebV§ 3Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind.

BMASBGebV§ 4Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) in der am 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

BMASBGebV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

BMASBGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
Gebühren/Auslagen
in Euro
1Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)   64,402Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)  377,003Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung  218,004Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit4.1Prüfung2 060,004.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten)1 316,005Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)5.1Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG)   76,805.2Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)   43,405.3Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)nach Zeitaufwand6Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als6.1Prüfung1 665,006.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen)  921,007Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)nach Zeitaufwand8Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:8.1Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werdenin der tatsächlich
entstandenen Höhe
8.2Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werdenin der tatsächlich
entstandenen Höhe
8.3Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebührenin der tatsächlich
entstandenen Höhe