(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)Das G wurde als Artikel 11 d. G v. 27.12.2003 I 3013 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 1 dieses G am 1.1.2004 in Kraft getreten.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2004 monatlich 201 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 monatlich 169 Euro.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2004 wie folgt festgesetzt:
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 wie folgt festgesetzt: