(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)Das G wurde als Artikel 3 G v. 20.12.2001 I 4010 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2002 monatlich 187 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 monatlich 157 Euro.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt:
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt: