BGHolzMetallDiszRZustAnO2023-04-18BGBl I2024, Nr. 11Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall


(+++ Textnachweis ab: 19.1.2024 +++)

BGHolzMetallDiszRZustAnOEingangsformel

Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:

BGHolzMetallDiszRZustAnOI.Übertragung von Befugnissen

Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:

Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.

Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.

BGHolzMetallDiszRZustAnOII.Inkrafttreten

Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

BGHolzMetallDiszRZustAnOSchlussformel

Berufsgenossenschaft Holz und Metall