(+++ Textnachweis ab: 1.4.2011 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um Unternehmen nachhaltig, eigenständig und verantwortlich führen zu können. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben: Die Entwicklung eines Unternehmens strategisch planen, das Unternehmen führen und die Ziele operativ umsetzen, dabei insbesondere
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.
(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln und ihre unternehmerischen Konsequenzen bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie planen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln und planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung eines Unternehmens mit betrieblicher Relevanz, dargestellt, beurteilt und mit einem Lösungsentwurf erarbeitet und präsentiert werden. Die Bezüge zur Unternehmensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Unternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie beinhalten, sind darzustellen. Die Themenstellung ist entsprechend § 11 zu entwickeln.
(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten und insgesamt nicht mehr als 300 Minuten.
(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.
(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situationsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prüfen. Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.
(2) Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten, höchstens 120 Minuten und insgesamt nicht mehr als 210 Minuten.
(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.
(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
(4) (weggefallen)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.
(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ sind einzeln zu bewerten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist auch die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 zu wiederholen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (HWK) und zur Betriebswirtin (HWK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 14 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)