(+++ Textnachweis ab: 22.6.2024 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.6.2024 I Nr. 205 vom Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 22.6.2024 in Kraft.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „BEPS-MLI“ das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947).
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nachfolgend bezeichneten Steuerabkommen:
Bestimmungen des BEPS-MLI sind nach der Bedeutung auszulegen und anzuwenden, die ihnen nach dem BEPS-MLI sowie, sofern der Zusammenhang des BEPS-MLI nichts anderes erfordert, nach den Bestimmungen des jeweils in Bezug genommenen Steuerabkommens sowie der Konsultationsvereinbarungen hierzu, zukommt.
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Kroatien wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Französischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Hellenischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Ungarn wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Japans sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Japan wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malta sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Malta wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Slowakischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Spanien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Spanien wirksam wird, anzuwenden: