(+++ Textnachweis ab: 18.6.2020 +++)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten ausländischen Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.
(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.
(2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_
(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.
(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.
(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.
Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.