(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.
Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.
(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.
(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deutschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspachtschutzordnung gegolten hat.
(1) Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77ff. der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet worden ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
(3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.
Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.
Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.
Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet erscheint.
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt
(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemeinsam zu.
(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.
(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat.
(2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen.
Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 3 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen.
(2) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber darstellt.
(3) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Ausbildung und die Weiterbildung.
(4) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit noch nicht voll entfalten können, so bemißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben.
(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen.
(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung.
(Entfällt)
Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen.
(Entfällt)
Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.
(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82 BEG ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung weder seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. § 12 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG gelten die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten, wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.
(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 5a, b und c beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(2) § 14 findet Anwendung.
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde.
(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.
(1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und § 86 Abs. 3 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(2) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbesondere
(3) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.
(4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
(5) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu, so wird die Rente des einzelnen Berechtigten nach § 85 Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als seine eigenen Versorgungsbezüge die Freibeträge nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG und nach Absatz 4 übersteigen.
(6) In den Fällen der §§ 85a und 86 BEG ist das Erfordernis, daß der Verfolgte vor seinem Tode keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (§ 82 Abs. 2 BEG), als gegeben anzusehen, wenn diese Voraussetzung während eines längeren Zeitraums vorgelegen hat.
(7) In den Fällen des § 86 Abs. 3 Satz 2 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung.
(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.
(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.
(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.
(1) Die Renten nach den §§ 85 und 85a BEG werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Verfolgte verstorben ist.
(2) In den Fällen des § 86 Abs. 1 bis 3 BEG wird die Rente vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstorben ist.
Die Rente erlischt
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 85a und 86 BEG zu einer Beendigung der Rentenzahlung oder zu einer Minderung der Rente führen.
(2) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtliche Melderegister erreicht werden kann.
(3) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.
(4) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter den Pflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.
(1) Die Rente nach den §§ 85, 85a und 86 BEG wird im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.
(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
(2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.
Auf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden die §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.
(2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
(Entfällt)
Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.
(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet.
(2)
(3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(4) Die monatlichen Rentenbeträge, die sich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 errechnen, werden ab 1. Januar 1966 um 4 vom Hundert erhöht. Die sich danach ergebenden Rentenbeträge bis 750 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 751 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um 3 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 30 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 36 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 3 ergebenden Rentenbeträge bis 1 000 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um weitere 4,8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 001 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um 4,3 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 46 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 4 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 5 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1971 um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1971 um 10 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 132 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 6 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1972 um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1972 um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 72 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 374 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 7 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1973 um weitere 9,5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1973 um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 86 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 8 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1974 um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1974 um 9 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 108 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 605 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 9 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1975 um weitere 6 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1975 um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 54 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 686 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 10 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1976 um weitere 5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1976 um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 750 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 11 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1977 um weitere 5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1977 um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 821 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 12 ergebenden Rentenbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1978 um weitere 4,2 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1978 um 3,7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 50 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 888 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 13 ergebenden Rentenbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1979 um weitere 4 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1979 um 3,4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 48 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 949 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 14 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1980 um weitere 6 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1980 um 5,5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 055 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 15 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1981 um weitere 4,3 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1981 um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 56 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 131 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 16 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1982 um weitere 3,4 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1982 um 3,2 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 200 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 17 ergebenden Rentenbeträge bis 1 400 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1983 um weitere 1,8 v.H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 401 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1983 um 1,7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 25 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 237 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 18 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1985 um weitere 4 v.H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1985 um 3,6 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 52 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 317 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1985 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1986 um weitere 3 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 390 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1986 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1987 um 3,3 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v.H., ab 1. Januar 1989 um weitere 1,4 v.H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 4,2 v.H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag gemäß § 33a nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1990 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1991 um weitere 5,8 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 780 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. März 1991 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Mai 1992 um weitere 7,5 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 913 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Mai 1992 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Mai 1993 um weitere 1,5 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 019 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Mai 1993 geltenden Rentenbeträge bis einschließlich 1 650 DM werden ab 1. Oktober 1994, Rentenbeträge ab 1 651 DM aufwärts ab 1. Januar 1995 um weitere 2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 080 DM nicht überschritten werden darf. Die bisher geltenden Rentenbeträge werden ab 1. April 1995 um weitere 3,2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 178 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. April 1995 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1997 um weitere 1,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag vn 3 230 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. März 1997 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1998 um weitere 0,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 268 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1998 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1999 um weitere 2,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 363 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. März 1999 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2001 um weitere 1,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 424 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. Januar 2002 werden die Rentenbeträge um weitere 2,2 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 789 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Februar 2003 um weitere 2,4 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 832 Euro nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. April 2004 werden die Rentenbeträge um weitere 1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 850 Euro nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. August 2004 werden die Rentenbeträge um weitere 1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 869 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. August 2004 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juni 2008 um weitere 7,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 014 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Juni 2008 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juli 2010 um weitere 2,1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 057 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Oktober 2012 um weitere 5,7 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 174 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 283 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. August 2014 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2016 um 4,6 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 388 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 562 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. September 2021 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Dezember 2023 um 11,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 939 Euro nicht überschritten werden darf.
(5) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
(1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere
(2) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.
(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für
(4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Rente nach den §§ 97, 97a und 98 BEG finden die §§ 24 bis 27 entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen der §§ 97a und 98 BEG ist das Erfordernis, daß vor dem Tode des Verfolgten die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte vor seinem Tode das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(3) Im Falle des § 97 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes werden die in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge für die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:
(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge folgende Beträge:
(5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4 genannten Beträge folgende Beträge:
Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen.
(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG findet § 33 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in § 33 Abs. 3 genannten Lebensalters das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt.
(2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen.
(3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.
Für das Erlöschen der Rente findet § 25a entsprechende Anwendung.
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung (Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.
(1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften.
(2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte nur in einer Nebentätigkeit geschädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte aus einer Tätigkeit ein Einkommen von weniger als 25 vom Hundert des Gesamteinkommens aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die Entschädigung nach den Vorschriften, die für die Schädigung durch wesentliche Beschränkung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gelten. Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch nach der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (§ 12).
(4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der in einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in einer dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesentliche Beschränkung oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.
(5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG findet auch dann Anwendung, wenn der Verfolgte nacheinander selbständig und unselbständig erwerbstätig war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.
(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat.
(1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
In den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.
Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.
Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
(weggefallen)
(1) Es treten in Kraft
(2) Es treten außer Kraft
§§ 16, 18 und 31
mit Wirkung vom 18. September 1965.
Fundstelle: BGBl. I 1983, 118 bis 119)