(+++ Textnachweis
Geltung ab: 1.1.1987 +++)
Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.
(Entfällt)
(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.
(2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern. Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.
(3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben. Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfolgungsschaden.
Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.
Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.
(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Feststellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen.
(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzuführen ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf seinen Antrag statt.
(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt werden.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist.
(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Der Anspruch besteht auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist.
Das Heilverfahren umfaßt
(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.
(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde einem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Heilverfahrens im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der Verfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.
(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.
(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.
Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.
(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt.
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, auszugehen.
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben.
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat.
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen.
(2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehören insbesondere Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit.
(3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist. Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
(6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen:
(2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen:
(3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.
(4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.
(5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
(2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(3) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderungen der Einkommensverhältnisse.
(2) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.
(3) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.
Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.
(1) Im Falle des § 35 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Verfolgte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der nach den §§ 31 bis 34 BEG errechneten Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November 1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(2) Für Zeiträume, während deren die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert nicht erreicht hat, entfällt der Anspruch auf Kapitalentschädigung.
Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Verfolgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzblatt I S. 292).
Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll angerechnet werden.
(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung.
(2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41a BEG besteht auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert festgestellt worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat.
(3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, der Witwe, dem Witwer und den Kindern die Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird.
(4) § 23 BEG findet keine Anwendung.
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
(weggefallen)
(1) Es treten in Kraft
(2) § 2 tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 außer Kraft.