BauwAbdAusbV1997-04-24BGBl I1997, 946Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)

BauwAbdAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

BauwAbdAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin wird staatlich anerkannt.

BauwAbdAusbV§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

BauwAbdAusbV§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

BauwAbdAusbV§ 4Gliederung der Berufsausbildung

(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 2 und 5 Buchstabe l bis n, der laufenden Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

BauwAbdAusbV§ 5Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
6.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,
7.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,
8.
Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,
9.
Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,
10.
Ausführen von Holzarbeiten,
11.
Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,
12.
Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
13.
Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
14.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
15.
Abdichten von Dächern,
16.
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
17.
Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.

BauwAbdAusbV§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

BauwAbdAusbV§ 7Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

BauwAbdAusbV§ 8Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

BauwAbdAusbV§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoffbahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und Abschlüsse.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
2.
Skizzen und Stücklisten,
3.
Arbeits- und Schutzgerüste,
4.
Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,
5.
Bau- und Bauhilfsstoffe,
6.
Baukörper aus Holz, Kunststoffen, Steinen, Beton und Metallen als Abdichtungsuntergründe,
7.
Abdichtungsstoffe und deren Verarbeitung,
8.
arbeitsbezogene Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

BauwAbdAusbV§ 10Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer mindestens dreilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von Kehranschlüssen, rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
2.
Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen und
3.
Durchführen und Bewerten eines Abreißversuches zur Beurteilung einer Betonoberfläche im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten einschließlich Ausfüllen eines Prüfprotokolls.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
b)
Bau- und Bauhilfsstoffe,
c)
Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Abdichtungsstoffen,
d)
Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
e)
Abdichten von Dächern,
f)
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
g)
Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen,
h)
Qualitätskontrolle;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen- und Massenberechnungen,
b)
Berechnen des Bedarfs an Abdichtungsstoffen,
c)
Aufmaß und Abrechnung von Abdichtungsarbeiten;
3.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Skizzen, insbesondere Aufmaßskizzen, Verlegepläne und Stücklisten,
b)
technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter,
c)
Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
d)
Einrichten eines Arbeitsplatzes,
e)
Arbeits- und Schutzgerüste;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, 3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

BauwAbdAusbV§ 11Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.

BauwAbdAusbV§ 12Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

BauwAbdAusbV§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

BauwAbdAusbVAnlage(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 949 - 954)
I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen4Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4)a)einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwendenb)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläuternc)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennend)persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzene)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachtenf)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifeng)Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienenh)sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalteni)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenk)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere aa)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes beachten bb)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen cc)Reststoffe getrennt der Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, erfassenb)Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegenc)Baustoffbedarf ermittelnd)Werkzeuge und Baugeräte festlegene)Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumenf)Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und ergreifeng)Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichernh)Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Arbeitsauftrages kontrollieren6Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben (§ 5 Nr. 6)a)Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen4   b)Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauenc)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilend)Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfene)Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit prüfen7Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 7)a)Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten lesen und anwenden6   b)technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter anwendenc)Skizzen und Stücklisten anfertigend)Längenmessungen durchführene)Geraden ausfluchtenf)Meßpunkte anlegen und sicherng)rechte Winkel anlegen und prüfenh)Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertrageni)Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen8Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8)a)Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen6   b)Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen, Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen, prüfen und lagernc)Flüssigkunststoffe prüfen und lagernd)heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, insbesondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtelmassen, prüfen und lagerne)Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und lagernf)Kunststoffbahnen prüfen und lagerng)Metallbänder prüfen und lagernh)Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und Quellschweißmittel, transportieren und lagern9Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten (§ 5 Nr. 9)a)Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte bereitstellen8   b)Kleingeräte und Werkzeuge instandhaltenc)Baugeräte inbetriebnehmen und wartend)Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und Thermostate in Betrieb nehmen und wartene)Störungen an Baugeräten erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen10Ausführen von Holzarbeiten (§ 5 Nr. 10)a)Schalungen herstellen6   b)Holzschutzmittel auftragenc)Holz bearbeitend)Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen11Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11)a)Mörtel- und Betonmischungen herstellen und einbauen8   b)Mauerwerk und Putz ausbessernc)Wand- und Deckendurchbrüche herstellen und schließen12Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12)a)Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zuschneiden14   b)Anstrichmittel auftragenc)Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und Schmelztemperatur aufbereitend)Verarbeitungstemperaturen beachten

II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8)a)Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungszweck zuordnen 2  b)Dämmstoffe prüfen und lagern2Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11)a)Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen   6b)Betonoberflächen ausbessern3Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12)a)Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im 10   -Bürstenstreichverfahren, -Gießverfahren, -Gieß- und Einwalzverfahren, -Schweißverfahren sowie durch -Auftragen von Kunststoffklebernb)Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Baustoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei Kunststoffbahnen insbesondere durch -Quellschweißen, -Warmgasschweißen, -Heizkeilschweißen und -Kleben mit Kontaktklebernc)Dämmstoffe einbauend)Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen einbauen  4 e)Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder aufsetzenf)Spachtelmassen heiß und kalt auftrageng)Flüssigkunststoffe auftragen4Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle (§ 5 Nr. 13)a)Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme, insbesondere hinsichtlich des Wärme- und Brandschutzes, vor Ort prüfen  6 b)Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung einschätzen und entsprechende Maßnahmen veranlassenc)Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und Eignung prüfend)Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage und der Luft prüfen5Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser (§ 5 Nr. 14)a)waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Flächen abdichten 14  b)Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichtenc)Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellend)Kehranschlüsse herstellen  10 e)rückläufige und umgelegte Stöße herstellenf)Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse herstelleng)Durchdringungen abdichtenh)Telleranker abdichteni)Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen Materialien verlegenk)Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeitsunterbrechungen ergreifenl)Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter, waagerechter und kombinierter Bewegungen durch Verstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen herstellen   8m)bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellenn)Abdichtungen ausbessern6Abdichten von Dächern (§ 5 Nr. 15)a)waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen an Dachkonstruktionen abdichten  6 b)Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrandabschlüsse, herstellenc)Kehlen ausbildend)Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern herstellen   18e)Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen und abdichtenf)Bewegungsfugen in der Dachfläche und im Anschlußbereich herstelleng)Verbindungen zwischen alten und neuen Dachabdichtungen herstellenh)Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschichten, und Dampfsperren einbaueni)Schutzschichten herstellenk)Dachabdichtungen warten und ausbessernl)Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen prüfenm)Abdichtungen unter Dachbegrünungen ausführen7Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln (§ 5 Nr. 16)a)Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen   12b)Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messenc)systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählend)höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche prüfen und protokollierene)vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratzspachteln und beschichtenf)Abdichtungsstoffe systemgerecht einbaueng)Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Abläufe herstellen8Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle (§ 5 Nr. 17)a)Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und Baustoffnachweise führen   8b)Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten Abdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchsberechnungen durchführenc)Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen