BauSparVetrAbwV 21934-09-07RGBl I1934, 827Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Diese V ist gem. § 20 Abs. 6 G v. 16.11.1972 I 2097 nicht
anzuwenden auf nach dem 1.1.1973 abgeschlossene Bausparverträge +++)

BauSparVetrAbwV 2Eingangsformel

Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird verordnet:

BauSparVetrAbwV 2Art 1

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Notverordnung sowie des Artikels 3 Satz 2 der - Ersten - Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) gelten auch, wenn Ansprüche eines Bausparers aus einem Bausparvertrag, besonders solche auf Rückzahlung des Bausparguthabens, vor Anordnung der vereinfachten Abwicklung fällig geworden sind.

BauSparVetrAbwV 2Art 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt durch diese Rückwirkung bleiben nur Urteile, die nach Anordnung der vereinfachten Abwicklung ergangen sind; Entsprechendes gilt für Vergleiche und Anerkenntnisse.

BauSparVetrAbwV 2Schlußformel

Der Reichswirtschaftsminister