(+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
Auf Grund
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Projekte im IT-Bereich zu implementieren, zu leiten und zu evaluieren, Geschäftsprozesse mit IT-Bezug unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu analysieren, zu gestalten und zu optimieren, die Informationssicherheit zu gewährleisten, Mitarbeitende zu führen und weiterzuentwickeln, sich auch unter Einbeziehung neuer Technologien auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, den technisch-organisatorischen Wandel mitzugestalten sowie unter Berücksichtigung der Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und ethischer Aspekte zu handeln. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in IT“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.
Der Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Der Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt“ findet im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes“ nach § 18 statt.
Im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme, einschließlich Systemen im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen, Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen und zu testen und den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, Netzarchitekturen konzeptionieren sowie Lösungsvorschläge kommunizieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
Im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Bedrohungs- und Risikoszenarien zu analysieren, Sicherheitsmaßnahmen zu planen, einzuleiten und zu dokumentieren sowie den sicheren Betrieb von IT-Systemen zu gewährleisten. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltung von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
Im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Datenanalysen von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen, durchzuführen, die Ergebnisse der Datenanalysen zu bewerten und den Analyseprozess zu evaluieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln, geeignete Datenbestände identifizieren und aufbereiten, Analyseverfahren auswählen und anwenden sowie aus den Analyseergebnissen Erkenntnisse zur Prozessoptimierung ableiten und den Analyseprozess evaluieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
Im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen zu beraten und zu unterstützen. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden sowie Geschäftspartner beraten und im laufenden Betrieb fachlich betreuen, Kundenbeziehungen gestalten sowie Kunden und Geschäftspartner bei Angebots- und Vertragsgestaltung beratend unterstützen kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
Im Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche IT-Projekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren und zu steuern, den Projektfortschritt zu gewährleisten, die Projektbeteiligten zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Im Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse unter Einsatz und Verwendung von Informationstechnik zu analysieren, zu organisieren und zu optimieren sowie zu damit einhergehenden Veränderungsprozessen zu beraten, diese zu initiieren und zu begleiten. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Im Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei IT-Projekten und IT-Prozessen zu beurteilen und zu berücksichtigen sowie dabei einzuschätzen, welche rechtlichen Aspekte relevant sind und diese zu beachten, um die Informationssicherheit zu gewährleisten. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Im Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Organisation der Ausbildung zu entwickeln und umzusetzen sowie dabei arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Im Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Mitarbeitende sowie Teams zu führen, zu entwickeln, zu motivieren und entsprechend ihrer Potentiale einzusetzen sowie dabei Aspekte des Diversity-Managements zu berücksichtigen und adressatengerecht zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eins IT-Projektes“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Projekte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, rechtlicher und ethischer Anforderungen selbständig zu planen und durchzuführen sowie die Umsetzung und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen analysieren, die Methoden der Selbstorganisation und des Prozessmanagements anwenden sowie komplexe fachbezogene Inhalte nachvollziehbar darstellen kann. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in
(4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt“ nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in
(5) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 beginnen, wenn in der Prüfung nach Absatz 1 mindestens 50 Punkte erreicht wurden. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(6) Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
(2) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 5 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben. Eine der beiden Aufgabenstellungen soll in englischer Sprache vorliegen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 120 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 300 Minuten betragen.
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 6 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 60 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 180 Minuten betragen.
(1) Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.
(2) Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.
(3) Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Die Projektarbeit besteht aus einer Prüfungsleistung in Form
(2) Die Projektarbeit wird auf der Grundlage der Anforderungen des Prüfungsbereichs nach § 18 durchgeführt. Die zu prüfende Person hat das Thema der Projektarbeit auf Grundlage eines der Prüfungsbereiche nach § 4 auszuwählen. In der Projektarbeit hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein betriebliches IT-Projekt oder eine Machbarkeitsstudie zu planen und durchzuführen sowie die Entstehung, den Ablauf und das Ergebnis der Projektarbeit darzustellen und zu bewerten.
(3) Die zu prüfende Person wählt die Form der Projektarbeit nach Absatz 1 sowie deren Thema. Für das Thema reicht sie dem Prüfungsausschuss einen Vorschlag ein, der den Titel und eine Beschreibung der Projektarbeit enthält. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Beratungsgespräch und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, über Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie über den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin ein Zeitraum von höchstens einem Jahr liegen.
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs. Sie ist nur durchzuführen, wenn in der Projektarbeit nach § 25 Absatz 2 mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
(2) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Projektarbeit mündlich darzustellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge argumentativ zu vertreten sowie weiterführende Fragen zu beantworten, die im Zusammenhang mit der Projektarbeit stehen.
(4) Die Präsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt höchstens 90 Minuten dauern.
(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils:
(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
(5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
(1) Wer die Prüfung nach § 29 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 30 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 33 ist im Zeugnis einzutragen.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 wiederholt werden.
(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ dürfen jede der beiden Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung sowie die Prüfungsleistung der Gesprächssimulation höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ darf die Projektarbeit höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung sowie die Projektarbeit wiederholt werden. Wird die Projektarbeit wiederholt, so darf in der Wiederholungsprüfung erneut zwischen einer der beiden Varianten nach § 25 Absatz 1 gewählt werden.
(6) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.
(7) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) befreit.
(1) Prüfungsverfahren, die nach der IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 1. November 2027 zu Ende zu führen.
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. November 2024 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Zu prüfende Personen, die nach Teil 3 der IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, geprüft werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich