BAIUDBwOWiZustVBAIUDBwOWiZustV2013-06-24BGBl I2013, 1685Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenStandZuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 V v. 20.6.2023 I Nr. 159


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)

BAIUDBwOWiZustVEingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

BAIUDBwOWiZustV§ 1Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 2Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 3Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 4Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 5Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 6Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.

BAIUDBwOWiZustV§ 7Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 8Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.

BAIUDBwOWiZustV§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.