(+++ Textnachweis ab: 1.7.1988 +++)V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates:
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen Sicherung:
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie auf Bewilligungszeiträume weiter anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 1988 begonnen haben.