BäAusbV 20042004-04-21BGBl I2004, 632Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur BäckerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179


(+++ Textnachweis ab:  1. 8.2004 +++)

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

BäAusbV 2004Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

BäAusbV 2004§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

BäAusbV 2004§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

BäAusbV 2004§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

BäAusbV 2004§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

BäAusbV 2004§ 5Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
6.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenberatung und Verkauf,
10.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
11.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,
12.
Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
13.
Herstellen von Brot und Kleingebäck,
14.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
15.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
16.
Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,
17.
Herstellen von Partykleingebäck,
18.
Herstellen von Süßspeisen,
19.
Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
20.
Herstellen von Backwarensnacks,
21.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

BäAusbV 2004§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

BäAusbV 2004§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

BäAusbV 2004§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

BäAusbV 2004§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling je eine praktische Aufgabe aus den Gebieten 1 und 2 sowie eine praktische Aufgabe aus dem Gebiet 3 oder 4 bearbeiten. Folgende Gebiete sind zu Grunde zu legen:

1.
Herstellen von Weizenbrot,
2.
Herstellen von Weizenkleingebäck,
3.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teig oder Masse,
4.
Herstellen von Backwarensnacks oder Partykleingebäck.
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeiten planen, unter sachgemäßer Verwendung von Geräten, Anlagen und Maschinen durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen und hierbei die Informations- und Kommunikationstechnik anwenden kann.

(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

BäAusbV 2004§ 10Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In Teil A der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsaufgaben durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen folgende Arbeitsaufgaben in Betracht:

1.
Herstellen von Sauerteigbrot,
2.
Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige und unterschiedlicher Formen,
3.
Herstellen von Backwarensnacks, Partykleingebäck oder kleinen Gerichten,
4.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen oder Massen,
5.
Herstellen einer Torte.
Die Arbeitsaufgaben 1 bis 3 sind verpflichtend zu bearbeiten. Von der Arbeitsaufgaben 4 und 5 ist eine zu wählen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen, umsetzen und präsentieren, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen, Kundenaufträge annehmen, Kunden beraten, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann.

(3) In Teil B der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:

1.
Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten,
2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen
1.
Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten und
2.
Betriebswirtschaftliches Handeln
sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten 180 Minuten, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln 120 Minuten, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten 50 Prozent, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsteil A und
2.
im Prüfungsteil B
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

BäAusbV 2004§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

BäAusbV 2004§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

BäAusbV 2004Anlage(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 635 - 641)
Abschnitt I: Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen (§ 4 Nr. 1.2) System beschreiben Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)b)den betrieblichen Ausbildungsplan mit erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Nr. 5)a)Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden4   b)Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwendenc)lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden6Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern3   b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern7Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsaufträge erfassen3   b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungenc)Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte vorbereitene)Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8)a)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln2   b)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Betrieb beitragenc)Prüfarten und Prüfmittel auswählend)Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sicherne)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen9Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9)a)Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten2   b)Verkaufshandlungen durchführen10Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10)a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen4   b)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereitenc)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschickend)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und melden11Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11)a)Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden3   b)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigenc)Umverpackungen lagern und entsorgend)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagerne)Betriebsmittel lagern12Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck (§ 5 Nr. 12)a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen12   b)Teige herstellenc)Teige nach unterschiedlichen Verfahren aufarbeitend)Gärprozesse steuerne)Backprozesse durchführen13Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14)a)Blätterteig herstellen12   b)gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachenc)Mürbeteig herstellen und verarbeitend)Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeitene)deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeitenf)Backprozesse durchführen14Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15)a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen3   b)Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse, anschlagenc)Massen aufstreichen, einfüllen und backen15Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16)a)Aprikotur herstellen und verarbeiten4   b)Glasuren herstellen und verarbeitenc)Sahne aufschlagend)Cremes herstellene)Füllungen herstellen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und MohnfüllungAbschnitt II: Berufliche Fachbildung1Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)a)Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln 2  b)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereitenc)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert  2 f)Ergebnisse der Projektdurchführungd)Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegene)Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegenf)Listen zur Warenbeschaffung führen, auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie2Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen 2  b)Prüfarten und Prüfmittel anwenden, Wareneingangskontrolle durchführenc)betriebliche Dokumentationen anlegend)Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagerne)qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik   4f)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln beseitigeng)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen3Herstellen von Brot und Kleingebäck (§ 5 Nr. 13)a)Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch- und Spezialbrot sowie Kleingebäck auswählen, dosieren und nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen 5  b)Vorteige herstellen und einsetzenc)Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und Hefe, einsetzend)Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und Führungsarten herstellen  12 e)Teige herstellenf)Teige in unterschiedlichen Formen, auch von Hand, aufarbeiteng)Gärprozesse steuern, insbesondere unter Berücksichtigung der Kältekonservierungh)Backprozesse für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmischbrot und Kleingebäck durchführen   10i)Vollkorn-, und Schrotbrote herstellenk)Spezialbrote herstellen, insbesondere unter Verwendung anderer Getreidearten und Zusatz von Saaten4Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14)a)Flechtgebäcke herstellen 10  b)Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeitenc)Spritzmürbeteige rühren und dressierend)Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnierene)deutschen und französischen Blätterteig herstellen und aufarbeitenf)Backprozesse durchführeng)Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten   4h)schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen, herstellen und aufarbeiteni)nährstoff-, vitamin- und mineralstoffveränderte Backwaren herstellen5Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15)a)schwere Massen rühren, insbesondere für Sandkuchen und Kuchen mit Früchten   12b)Makronenmasse herstellenc)Florentiner und Nussecken herstellend)Brandmasse herstellene)Bienenstichmasse abröstenf)Baiser-Masse herstelleng)Massen dressieren, aufstreichen und einfüllenh)Backprozesse durchführen6Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16)a)Eiweißspritzglasur herstellen und verarbeiten  3 b)frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse zu Füllungen verarbeitenc)Sahnecreme herstellend)pikante Füllungen herstellen   4e)Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeitenf)deutsche, französische und italienische Butter- und Fettcreme herstellen7Herstellen von Partykleingebäck (§ 5 Nr. 17)a)Partykleingebäck, insbesondere Salz- und Käsegebäck, aus Teigen und deren Verbindungen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen 3  b)Pasteten mit unterschiedlichen Füllungen herstellen   3c)Partykleingebäck aus Brandmasse herstellen8Herstellen von Süßspeisen (§ 5 Nr. 18)a)kalte, halbgefrorene oder gefrorene Süßspeisen herstellen  3 b)süße Eierspeisen herstellen9Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts (§ 5 Nr. 19)a)Torten und Desserts unter Berücksichtigung von Farbe, Form, Geschmack und deren Wechselwirkung entwerfen   6b)Böden und Kapseln mit Füllungen zusammensetzenc)Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Dressieren und Belegend)Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und herstellene)Torten und Desserts ausgarnieren10Herstellen von Backwarensnacks (§ 5 Nr. 20)a)Backwarensnacks aus Teigen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen 4  b)Brot und Kleingebäck belegen und garnierenc)gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen   3d)Backwarensnacks entwickeln11Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 5 Nr. 21)a)süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Strudel  3 b)Eierspeisen herstellenc)Toastvariationen zubereitend)herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten   3e)Salatvariationen zubereiten12Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9)a)Waren präsentieren  3 b)Kundengespräche situationsgerecht führenc)Kunden beratend)Bäckereierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken   3e)bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken