AVMedKfAusbV1998-05-15BGBl I1998, 1030Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1998 +++)


Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

AVMedKfAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

AVMedKfAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für audiovisuelle Medien/Kauffrau für audiovisuelle Medien wird staatlich anerkannt.

AVMedKfAusbV§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

AVMedKfAusbV§ 3Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Produktion und Dienstleistungen:
2.1
Planung,
2.2
Durchführung,
2.3
Repertoire- und Rechtebeschaffung;
3.
Marketing und Vertrieb:
3.1
Marktbeobachtung,
3.2
Marketingkonzeption,
3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
3.4
Vertrieb;
4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
4.1
Rechnungswesen,
4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
4.3
Investitions- und Finanzierungsrechnung,
4.4
Honorar- und Lizenzabrechnung;
5.
Kommunikation und Kooperation:
5.1
Team- und Projektarbeit,
5.2
Kommunikation,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme.

AVMedKfAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

AVMedKfAusbV§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

AVMedKfAusbV§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

AVMedKfAusbV§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Produkte und Dienstleistungen,
2.
Rechnungswesen und Beschaffung,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

AVMedKfAusbV§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Produktions- und Dienstleistungsorganisation, Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungsorganisation:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling drei komplexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, Arbeitsabläufe selbständig planen, koordinieren und durchführen, Sachverhalte analysieren und unter Berücksichtigung von Kriterien der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a)
Medienprodukte und Dienstleistungen,
b)
Beschaffung,
c)
Rechte und Lizenzen,
d)
Vertrieb;
2.
Prüfungsbereich Marketing:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, Arbeitsabläufe selbständig planen, koordinieren und durchführen, Sachverhalte analysieren und unter Berücksichtigung von Kriterien der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle Lösungsmöglichkeiten markt- und kundenorientiert entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a)
Marketingkonzeption und Projektorganisation,
b)
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
4.
Prüfungsbereich Praktische Übungen:Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkte und Dienstleistungen, Vertrieb und Kommunikation bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt, branchenspezifische Problemstellungen lösen sowie Gespräche systematisch vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungsorganisation das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

AVMedKfAusbV§ 9Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

AVMedKfAusbV§ 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

AVMedKfAusbVAnlage I(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
- Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1032 - 1035)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 1.1)a)Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenb)Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt erläuternc)Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsunternehmens darstellend)die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Behörden darstellen1.2Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2)a)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragenb)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den jeweiligen Beitrag der Beteiligten im dualen System an praktischen Beispielen beschreibenc)berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung erläutern1.3Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 1.3)a)Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraussetzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellenb)für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits- und sozialrechtliche sowie tarifliche Regelungen erläuternc)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklärend)betriebliche Arbeitszeitregelungen und -modelle anwendene)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläuternf)betriebliche Grundsätze der Personalplanung, Personalbeschaffung und des Personaleinsatzes beschreibeng)die im Ausbildungsbetrieb üblichen Verträge für den Personaleinsatz unter Berücksichtigung der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen anwendenh)eine Entgeltabrechnung durchführen1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Produktion und Dienstleistungen (§ 3 Nr. 2) 2.1Planung (§ 3 Nr. 2.1)a)Informationen über Herstellungsverfahren sowie Produkte und Dienstleistungen der Medienbranche für Planungszwecke auswertenb)Planungsprozesse im Ausbildungsbetrieb unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Funktionsbereiche gestaltenc)Teilaufgaben festlegen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen2.2Durchführung (§ 3 Nr. 2.2)a)Beschaffungsmöglichkeiten wirtschaftlich beurteilenb)Material und technische Ausrüstung beschaffenc)bei der Personalbeschaffung mitwirkend)Risiken feststellen und den Abschluß von Versicherungen veranlassene)Arbeitsabläufe koordinierenf)Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Abnahme von Produkten und Dienstleistungen durchführeng)Kalkulationen für Produkte und Dienstleistungen nach betrieblichem Kalkulationsschema durchführenh)bei der Nachkalkulation von Produktionen mitwirken, Daten für Controllingzwecke aufbereiten und auswerten2.3Repertoire- und Rechtebeschaffung (§ 3 Nr. 2.3)a)Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und Presserechts anwendenb)Vorschriften zum Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrecht anwendenc)an der Beschaffung von Rechten mitwirkend)zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Mißbrauch beitragene)Verträge verwalten, Rechte archivieren und Produkte lagern3Marketing und Vertrieb (§ 3 Nr. 3) 3.1Marktbeobachtung (§ 3 Nr. 3.1)a)Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktforschung beschreibenb)Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen auswertenc)Markt- und Kundeninformationen für Planungen aufbereiten3.2Marketingkonzeption (§ 3 Nr. 3.2)a)bei der Entwicklung von Vermarktungsideen mitwirkenb)Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten beurteilenc)Möglichkeiten von Werbekooperationen, Sponsoring und Merchandising für die Marketingkonzeption bewertend)Kriterien für die Auswahl von Merchandisingprodukten anwenden und bei der Beschaffung mitwirkene)den Vertrieb für Merchandisingprodukte organisieren, insbesondere Vertriebswege auswählen3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Nr. 3.3)a)Funktion von Werbung, Promotion und Öffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungsbetrieb begründenb)rechtliche Vorschriften zu Wettbewerb und Werbung berücksichtigenc)bei Werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken und deren Wirksamkeit ermittelnd)Instrumente zur Kundenbindung einsetzen3.4Vertrieb (§ 3 Nr. 3.4)a)Vertriebs- und Vermarktungsformen von Produkten und Dienstleistungen anwenden sowie Möglichkeiten der Rechteverwertung aufzeigenb)Kundendaten und -informationen für Vermarktung und Vertrieb nutzen4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 4) 4.1Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die Gliederung des Rechnungswesens erläuternb)gesetzliche und betriebliche Regelungen zur Buchführung anwendenc)Belege erfassen und Buchungen unterschiedlicher Geschäftsfälle vorbereitend)Konten führene)vorbereitende Abschlußarbeiten durchführenf)eine Kasse führeng)Zahlungsvorgänge bearbeiten, betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 3 Nr. 4.2)a)Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Kostenrechnungsvorgänge bearbeitenc)statistische Daten ermitteln, aufbereiten und auswertend)Funktion des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Ergebnisse des Rechnungswesens für Controllingzwecke auswertenf)an der Erfolgsrechnung mitwirken4.3Investitions- und Finanzierungsrechnung (§ 3 Nr. 4.3)a)Ablauf und Auswirkungen von Investitions- und Programmplanungsprozessen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Grundsätze der Finanzrahmenplanung berücksichtigenc)vorbereitende Arbeiten für Liquiditäts- und Kreditsicherungsmaßnahmen durchführend)Vor- und Nachteile unterschiedlicher Finanzierungsarten und -formen bewertene)eine Kosten-Nutzen-Rechnung für eine Investition sowie eine Kapitalbedarfsrechnung durchführen4.4Honorar- und Lizenzabrechnung (§ 3 Nr. 4.4)a)vertragliche und gesetzliche Ansprüche von natürlichen und juristischen Personen sowie Verwertungsgesellschaften prüfenb)Honorare und Lizenzen abrechnen5Kommunikation und Kooperation (§ 3 Nr. 5) 5.1Team- und Projektarbeit (§ 3 Nr. 5.1)a)Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Formen von Team- und Projektarbeit für den Ausbildungsbetrieb bewertenb)Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes berücksichtigenc)Projektziel definieren, Aufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeitend)Projektplanungswerkzeuge anwendene)Termine strukturieren, abstimmen und überwachenf)Arbeitsergebnisse abstimmen, auswerten und dokumentiereng)qualitätssichernde Maßnahmen projektbegleitend anwendenh)Soll-Ist-Vergleich durchführen, Kostenabweichungen ermitteln5.2Kommunikation (§ 3 Nr. 5.2)a)Sachverhalte unter Berücksichtigung von Kommunikationsregeln situations- und zielgruppengerecht präsentierenb)Kommunikationsstörungen feststellen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigenc)Methoden der Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendend)Kommunikation unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten5.3Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 5.3)a)fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswertenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)fachliche Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen5.4Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5.4)a)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenbezogen anwendenb)Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichernd)Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Informationen auswählen und weitergeben

AVMedKfAusbVAnlage II(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1036 - 1037)

1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
2.1
Planung, Lernziel a,
5.1
Team- und Projektarbeit, Lernziel a,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1
Rechnungswesen
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Durchführung, Lernziele a und b,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1
Planung, Lernziel a,
fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.1
Planung, Lernziel b,
2.2
Durchführung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.1
Team- und Projektarbeit, Lernziele b bis f,
5.2
Kommunikation, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Repertoire- und Rechtebeschaffung,
4.4
Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis d,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Marketing und Vertrieb,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5
Umweltschutz,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und d,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Planung, Lernziel c,
2.2
Durchführung, Lernziele d bis h,
4.4
Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.1
Team- und Projektarbeit, Lernziele g und h,
5.2
Kommunikation, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Repertoire- und Rechtebeschaffung,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f,
4.3
Investitions- und Finanzierungsrechnung,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Planung, Lernziel a,
2.2
Durchführung, Lernziele a und b,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
fortzuführen.