AuslZuschlV 2025AuslZuschlV2025-06-17BGBl. I2025, Nr. 145AuslandszuschlagsverordnungVerordnung über die Gewährung von AuslandszuschlägenSonstErsetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.6.2025 I Nr. 145 vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.7.2025 in Kraft.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlVInhaltsübersichtAbschnitt 1

Auslandszuschlag

§ 1Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen§ 2Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung§ 3Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen§ 4Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland§ 5Erhöhung der Zuschläge§ 6Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde§ 7Höchstbetrag

Abschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1

Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland§ 9Maßgebliche Dienstbezüge

Unterabschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete§ 11Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten§ 12Nachweis und Anzeigepflicht§ 13Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis§ 14Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen§ 15Begriff des Nettoerwerbseinkommens§ 16Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person§ 17Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18Übergangsregelungen
Anlage 1Anlage 2
AuslZuschlV 2025AuslZuschlV010Abschnitt 1Auslandszuschlag AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 1Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.

(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.

(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.

(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 2Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 3Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.

(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.
bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von
a)
Knappheit von Gütern der Grundversorgung,
b)
außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder
c)
einer hohen Rate an Gewaltdelikten;
2.
bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von
a)
Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,
b)
politisch motivierten Gewalttaten oder
c)
schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;
3.
bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von
a)
bewaffneten Konflikten,
b)
Katastrophen oder
c)
Epidemien.

(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.

(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 4Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.

(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.

(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 5Erhöhung der Zuschläge

Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 6Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 7Höchstbetrag

Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV020Abschnitt 2Erhöhter Auslandszuschlag AuslZuschlV 2025AuslZuschlV020010Unterabschnitt 1Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 8Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 9Maßgebliche Dienstbezüge

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,
2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3.
Amts- und Stellenzulagen sowie
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV020020Unterabschnitt 2Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 10Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und
2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.

(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).

(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,

1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder
b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und
2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.

(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 11Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:

1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags
a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,
b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,
3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder
4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 +++)

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 12Nachweis und Anzeigepflicht

(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.

(2) Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.

(+++ § 12 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 13Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2

1.
die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass
a)
der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und
b)
der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und
2.
die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.
Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(+++ § 13 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 14Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und
2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 15Begriff des Nettoerwerbseinkommens

Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 16Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.

(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.

(3) Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 17Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.

(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlV030Abschnitt 3Schlussvorschriften AuslZuschlV 2025AuslZuschlV§ 18Übergangsregelungen

(1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.

AuslZuschlV 2025AuslZuschlVAnlage 1(zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 145, S. 8 - 13)

StaatDienstortZonenstufe123Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana112BelgienBrüssel23Bosnien und HerzegowinaSarajewo114BulgarienSofia95DänemarkKopenhagen36EstlandTallinn77FinnlandHelsinki58FrankreichParis39Bordeaux210Lyon211Marseille212Straßburg213GriechenlandAthen314Thessaloniki515IrlandDublin216IslandReykjavik617ItalienRom118Mailand119KosovoPristina1720KroatienZagreb621LettlandRiga622LitauenWilna523LuxemburgLuxemburg124MaltaValletta225Moldau, RepublikChisinau1026MontenegroPodgorica1327NiederlandeDen Haag128Amsterdam129NordmazedonienSkopje1130NorwegenOslo431ÖsterreichWien132PolenWarschau433Breslau734Danzig735Krakau636Oppeln737PortugalLissabon138RumänienBukarest839Hermannstadt1040Temeswar941RusslandMoskau1342St. Petersburg1343SchwedenStockholm344SchweizBern445Genf346SerbienBelgrad1047Slowakische RepublikPressburg648SlowenienLjubljana449SpanienMadrid250Barcelona351Las Palmas de Gran Canaria252Malaga353Palma de Mallorca254Tschechische RepublikPrag455TürkeiAnkara956Antalya857Istanbul958Izmir859UkraineKyjiw1560Donezk1961UngarnBudapest562Vereinigtes KönigreichLondon263Edinburgh464WeißrusslandMinsk1565ZypernNikosia7Abschnitt 2
Afrika
66ÄgyptenKairo1767AlgerienAlgier1568AngolaLuanda1869ÄthiopienAddis Abeba2070BeninCotonou1771BotsuanaGaborone1672Burkina FasoOuagadougou2073BurundiBujumbura2074Côte d´IvoireAbidjan2075DschibutiDschibuti2076EritreaAsmara2077GabunLibreville2078GambiaBanjul1779GhanaAccra1680GuineaConakry2081KamerunJaunde2082KeniaNairobi1583KongoBrazzaville2084Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
85LiberiaMonrovia2086LibyenTripolis2087MadagaskarAntananarivo2088MalawiLilongwe1989MaliBamako2090MarokkoRabat1291MauretanienNouakchott2092MosambikMaputo1993NamibiaWindhuk1394NigerNiamey2095NigeriaAbuja1996Lagos1997RuandaKigali1798SambiaLusaka1699SenegalDakar17100Sierra LeoneFreetown20101SimbabweHarare20102SomaliaMogadischu20103SudanKhartum20104SüdafrikaPretoria9105Kapstadt10106SüdsudanDschuba20107TansaniaDaressalam19108TogoLomé20109TschadN´Djamena20110TunesienTunis13111UgandaKampala15Abschnitt 3
Amerika
112ArgentinienBuenos Aires10113BolivienLa Paz17114BrasilienBrasilia12115Porto Alegre11116Recife12117Rio de Janeiro11118São Paulo10119ChileSantiago de Chile11120Costa RicaSan José13121Dominikanische RepublikSanto Domingo16122EcuadorQuito13123El SalvadorSan Salvador16124GuatemalaGuatemala City16125HaitiPort-au-Prince20126HondurasTegucigalpa19127JamaikaKingston19128KanadaOttawa4129Montreal4130Toronto4131Vancouver4132KolumbienBogotá10133KubaHavanna19134MexikoMexiko City10135NicaraguaManagua19136PanamaPanama11137ParaguayAsunción13138PeruLima13139Trinidad und TobagoPort-of-Spain18140UruguayMontevideo12141VenezuelaCaracas17142Vereinigte StaatenWashington8143Atlanta7144Boston5145Chicago7146Houston7147Los Angeles6148Miami6149New York8150San Francisco7Abschnitt 4
Asien
151AfghanistanKabul20152ArmenienEriwan12153AserbaidschanBaku16154BahrainManama13155BangladeschDhaka20156BruneiBandar Seri Begawan16157ChinaPeking13158Chengdu14159Hongkong10160Kanton14161Shanghai11162Shenyang17163GeorgienTiflis16164IndienNeu Delhi16165Bangalore14166Chennai17167Kalkutta16168Mumbai14169IndonesienJakarta15170IrakBagdad20171Erbil19172IranTeheran20173IsraelTel Aviv13174JapanTokyo9175Osaka-Kobe10176JemenSanaa20177JordanienAmman13178KambodschaPhnom Penh20179KasachstanAstana16180Almaty16181KatarDoha13182KirgisistanBischkek20183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20184Korea, RepublikSeoul9185KuwaitKuwait15186LaosVientiane16187LibanonBeirut13188MalaysiaKuala Lumpur9189MongoleiUlan Bator20190MyanmarRangun20191NepalKathmandu20192OmanMaskat14193PakistanIslamabad18194Karachi19195PhilippinenManila13196Saudi-ArabienRiad16197Djidda16198SingapurSingapur9199Sri LankaColombo18200SyrienDamaskus20201TadschikistanDuschanbe20202ThailandBangkok14203TurkmenistanAschgabat20204UsbekistanTaschkent19205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi11206Dubai11207VietnamHanoi17208Ho-Chi-Minh-Stadt17Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209AustralienCanberra8210Sydney7211FidschiSuva16212NeuseelandWellington7Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)18214Taipei (Taiwan)10

AuslZuschlV 2025AuslZuschlVAnlage 2(zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 145, S. 14 - 16)

StaatDienstortZonenstufe123Abschnitt 1
Europa
1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan42Montpellier43Nancy/Toul34Cayenne/Französisch-Guayana155ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia26Decimomannu/Sardinien47Ghedi38Neapel/Giugliano/Lago Patria39Poggio Renatico/Ferrara310LitauenRukla911Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/ Zapalskiai912PolenStettin/Stargard613Posen614SpanienCadiz315Tschechische RepublikVyškov616Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)517Bicester318Blackwater419Blandford520Brize Norton421Bristol422Camberley/Odiham423Coningsby524Culdrose/Helston425Fareham426High Wycombe/Waters Ash427Honington/Cranwell RAF428Huntingdon429Innsworth430Lossiemouth531Luton/Bedfordshire432Plymouth433Portland/Dorset534Portsmouth435Preston436Salisbury537Sandhurst/Bracknell Forest438Shawbury/Shrewsbury539Shrivenham/Swindon440Warminster541Warton442Yeovilton5Abschnitt 2
Amerika
43KanadaCold Lake944Kelowna645Southport/Portage la Prairie946St. Johns747Winnipeg948Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)849Albuquerque (New Mexico)850Carlisle Barraks (Pennsylvania)751Colorado Springs (Colorado)852Dallas (Texas)853Eglin AFB (Florida)954El Paso (Texas)855Fort Eisenhower (Fort Gordon alt) (Georgia)956Fort Benning (Georgia)957Fort Huachuca (Arizona)1058Fort Leavenworth (Kansas)959Fort Leonard Wood (Missouri)960Fort Novosel (Fort Rucker alt)/Enterprise (Alabama)961Fort Sill (Oklahoma)1162Goodyear/Phoenix (Arizona)863Hampton Roads (Fort Eustis, Fort Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia)764Honolulu (Hawaii)965Jacksonville/Mayport/Starke (Florida)766Kirtland AFB (New Mexico)867Maxwell AFB/Montgomery968Milton (Florida)969Orlando (Florida)770Panama City/Tyndall AFB (Florida)971Pensacola/Eglin AFB (Florida)972Redstone/Huntsville (Alabama)873Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)974Tampa (Florida)775Tucson (Arizona)876Vandenberg SFB (Kalifornien)777Yuma (Arizona)10